Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 03.05.2005: Zur Verjährungsunterbrechung bei Ordnungswidrigkeiten durch Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens




Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2005 - 1 Ss OWi 132/05) hat entschieden:

   Der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, wenn die Behörde die vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schriftstücks, nicht der tatsächliche Zugang beim Betroffenen. Der Anhörungsbogen muss dabei zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Adressat als Fahrer und Tatverdächtiger und nicht nur als Halter angeschrieben wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:


in Rede steht, bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, be-

ginnend mit dem Vorfallstag, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG). Zwischen Tatbegehung (21. November 2003) und Erlass des Bußgeldbescheides (24. Februar 2004) sind zwar mehr als drei Monate verstrichen. Allerdings wurde die Verjährung entgegen der Ansicht des Betroffenen am

9. Januar 2004 durch den Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungs-

bogens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 4 OWiG unterbrochen. Nach der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Regelung wird die Verjährung unter-

brochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei ist in der Rechtsprechung aner-

kannt, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, denn in diesem Fall hat die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220; 60, 213; OLG Köln NZV 1994, 78; DAR 2000, 131; OLG Düsseldorf VRS 64, 455; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ss OWi 802/00 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 12). Aus dem in der Akte befindlichen Statusblatt, in dem der Verfahrensgang bei der Bußgeldbehörde chronologisch aufgelistet ist, und der vom Senat eingeholten und dem Betroffenen bekanntgegebenen

Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 ergibt sich zweifels-

frei, dass dort am 9. Januar 2004 aufgrund eines vorprogrammierten Pro-

grammablaufes mittels EDV ein zur Versendung an den Betroffenen be-

stimmter Anhörungsbogen erstellt und ausgedruckt worden ist. Dies ist der maßgebliche Unterbrechungszeitpunkt, da es im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auf den Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schrift-

stücks ankommt, der dem der Unterzeichnung entspricht (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 46 m.w.N.).

Die Unterbrechung wirkte auch gegenüber dem Betroffenen, da sich der ausgedruckte Anhörungsbogen auf ihn bezog (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Nach dem in der Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 dargelegten In-

halt des Anhörungsbogens ließ die darin gewählte Formulierung keinen Zwei-

fel daran, dass der Betroffene als Fahrer und damit Tatverdächtiger und nicht nur in seiner Eigenschaft als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs ange-

schrieben werden sollte. Der - nach erfolgter Halteranfrage - mit den Persona-

lien des Betroffenen versehene Text des Anhörungsschreibens lautet:

"Sehr geehrter Herr (Name des Betroffenen),

Ihnen wird zur Last gelegt, ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

..."

Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt ..." schloss jedes Missverständnis hinsichtlich der Frage, ob der Adressat als Fahrer und damit Betroffener oder nur in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter und damit Zeuge angeschrieben werden sollte, aus (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 2000, 697).

Auf den tatsächlichen Zugang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen kommt es für den Eintritt der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht an.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2005/1_Ss_OWi_132_05beschluss20050503.html - DE:OLGHAM:2005:0503.1SS.OWI132.05.00

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