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Der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, wenn die Behörde die vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schriftstücks, nicht der tatsächliche Zugang beim Betroffenen. Der Anhörungsbogen muss dabei zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Adressat als Fahrer und Tatverdächtiger und nicht nur als Halter angeschrieben wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |