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Ein auch subjektiv grob fahrlässiges Verhalten kann verneint werden, wenn der Kläger nach einem Rotlichtverstoß zunächst an der Ampel hielt und dann durch ein Umspringen der Ampel für den Rechtsverkehr und dort anfahrende Fahrzeuge zum Anfahren verleitet wurde, und die beweisbelastete Beklagte dies nicht widerlegen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |