|
Die Zustellungsurkunde muss im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO keine konkrete Kennzeichnung der zur Einlegung benutzten Vorrichtung enthalten. Der amtliche Vordruck, der insoweit eine Differenzierung durch den Zusteller nicht vorsieht, entspricht der gesetzlichen Vorgabe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |