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Die Gestattung einer Probefahrt begründet kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB, sondern der potentielle Käufer ist lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB. Die anschließende Unterschlagung des Fahrzeuges durch den Probefahrer stellt einen unfreiwilligen Besitzverlust und demzufolge im Sinne des § 935 BGB ein Abhandenkommen des Fahrzeuges dar, was einen gutgläubigen Erwerb ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |