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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag folgt aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Einer Leistungsklage steht die in einem anderen Staat anhängige negative Feststellungsklage nicht entgegen, da diese nicht "dieselbe Sache" im Sinne des Art. 31 Abs. 2 CMR darstellt. Das Vorliegen und die Folgen einer anderweitigen Rechtshängigkeit bestimmen sich in diesem Verfahren nicht nach Art. 27 EuGVVO, sondern nach Art. 31 Abs. 2 CMR. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |