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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Versicherungsnehmer im Kfz-Haftpflichtprozess ist abzulehnen, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten der Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers zu tragen hat. Dies gilt auch bei einem Interessengegensatz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, etwa wegen des Vorwurfs der Unfallmanipulation, da dieser Streit in einem gesonderten Prozess auszutragen ist und der Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess nicht schutzlos gestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |