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Die Vorschriften der StVO gelten auch auf Privatgelände, wenn dieses der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offensteht und der Berechtigte es zur allgemeinen Benutzung freigegeben hat; Schilder mit der Aufschrift „Privatgelände“ entziehen die Verkehrsfläche nicht dem allgemeinen Verkehr. Ob ein Feld- oder Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 2 StVO vorliegt, richtet sich nach dessen Verkehrsbedeutung; Verbindungsstraßen zwischen Ortschaften fallen nicht unter diesen Begriff. Der Vorfahrtsberechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige seine Vorfahrt beachten wird und muss seine Geschwindigkeit nicht herabsetzen, um vor einem unvermutet auftauchenden Wartepflichtigen anhalten zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |