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Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung liegt vor, wenn der Verkäufer auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint. Beim Kauf eines nichtreparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges darf der Käufer auf seine Nachfrage eine richtige Auskunft über einen wirtschaftlichen Totalschaden erwarten. Zudem darf ein Unfallschaden nicht verharmlost werden; der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |