Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 03.03.2005: Zur vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung des Verkäufers bei Nachfrage nach wirtschaftlichem Totalschaden




Das OLG Hamm (Urteil vom 03.03.2005 - 28 U 125/04) hat entschieden:

   Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung liegt vor, wenn der Verkäufer auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint. Beim Kauf eines nichtreparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges darf der Käufer auf seine Nachfrage eine richtige Auskunft über einen wirtschaftlichen Totalschaden erwarten. Zudem darf ein Unfallschaden nicht verharmlost werden; der Verkäufer muss den Käufer über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Leasing Totalschaden

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2004 verkündete Urteil der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2002 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Seine weiterge-hende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist demgegenüber begründet infolge Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB (culpa in contrahendo), und zwar in Bezug auf den Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 128 HGB analog.

Soweit der Verkäufer den Käufer durch Angaben, die nicht die Beschaffenheit der Kaufsache betreffen, zum Vertragsschluss veranlasst oder er im Zuge der Erfüllung von Nebenpflichten den Grund dafür gesetzt hat, dass der Käufer eine seine Interessen absichernde Beschaffenheitsvereinbarung oder Verwendungszweckabrede nicht getroffen hat, ist die Rechtslage nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu beurteilen (vgl. MünchKomm.-H.P. Westermann, BGB, 4. Aufl. 2004, § 437 Rn. 59 mw.N.). Die Anwendbarkeit der culpa in contrahendo ist nicht ausgeschlossen. Überdies sind in bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von dem prinzipiellen Vorrang des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, worauf es hier mangels Feststellbarkeit eines Mangels aber nicht mehr ankommt, gerechtfertigt, wenn der Verkäufer über Beschaffenheitsmerkmale des Kaufobjekts im Sinne des § 434 I BGB vorsätzlich täuscht (vgl. Gigoleit/Herresthal, JZ 2003, 118; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1766, 1770; Huber/Faust, Kap. 14 Rn. 29; s.a. weitergehend Häublein, NJW 2003, S. 388, 391 f.; a.A.; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 311 Rn. 25 f., und dort Putzo, § 437 Rn. 51 b, abweichend von der 63. Vorauflage).

1.

Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung ist hier zunächst dadurch erfolgt, dass der Beklagte zu 2) auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint hat.

a)

Zwar ist, wie ausgeführt, ein wirtschaftlicher Totalschaden als solcher grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig (Rspr. des Senats; ferner OLG Hamm, 19. Zs., DAR 1994, 401; OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1402; OLG Schleswig OLGR 2002, 113 f.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1678 f.). Anders ist dies jedoch bei entsprechender Nachfrage zu beurteilen. Gerade beim Kauf eines nichtreparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges darf der Käufer auf seine Nachfrage, auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens weiterhin nur von zweifelhaftem Informationswert ist, eine richtige Auskunft hierüber erwarten, um sich dann im Hinblick auf die Kaufentscheidung ein eigenes Bild über den nötigen Reparaturaufwand machen und um einen Irrtum über noch erforderliche Reparaturmaßnahmen vermeiden zu können. In gleicher Weise muss ein Händler, der ohne eigene technische Überprüfung Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, jedenfalls bei Nachfrage, dem Käufer bei Vorliegen eines Schadensgutachtens dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere auch die veranschlagten Reparaturkosten, mitteilen, es sei denn, er, der Käufer, erweckt den Eindruck, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes nicht interessieren (OLG Hamm NJW-RR 1995, 689).

b)

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht im Streitfall fest, dass der Beklagte zu 2), der die maßgeblichen Verkaufsgespräche geführt hat, tatsächlich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden gefragt worden ist und einen solchen wahrheitswidrig verneint hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen D und G. Der Zeuge D, der als Inhaber eines Abschleppunternehmens bei den maßgeblichen Verkaufsgesprächen anwesend war, hat überzeugend bekundet, der Kläger habe konkret auch nach der Schadenshöhe gefragt. Der Beklagte zu 2) habe die Schadenshöhe nach dessen Äußerung nicht gewusst. Er, der Zeuge, habe den Beklagten zu 2) selbst gefragt, dass es sich um einen Totalschaden ja wohl nicht handele. Der Beklagte zu 2) habe geantwortet, dass es kein Totalschaden sei; man müsste noch ein paar Ausbesserungsarbeiten machen. Die Aussage des Zeugen ist in sich widerspruchsfrei und plausibel. Sie lässt keinerlei Belastungstendenz gegen die Beklagten erkennen. Sie war in der Sache detailreich und überaus glaubhaft, zumal der Zeuge kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Prozesses hatte. Hierdurch ist die gegenteilige Behauptung der Beklagten, dass über die Höhe des Schadens nicht gesprochen worden sei, eindeutig widerlegt. Hinzu kommt, dass auch der Zeuge G ebenfalls bei den Beklagten als Kaufinteressent angerufen und nach der Schadenshöhe gefragt hatte. Diese habe man ihm dort nach seiner Aussage nicht sagen können. Auf Frage, ob es sich um einen Total- oder Rahmenschaden handele, sei geantwortet worden, dass auf keinen Fall ein Schaden im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens, sondern nur ein Blechschaden vorliege. Diese Auskunft betrifft zwar nicht die direkten Verkaufsverhandlungen zwischen den hiesigen Vertrags- und Prozessparteien, indiziert aber ebenfalls, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gezielt und bewußt verschwiegen worden ist.

Die Kenntnis der Beklagten gerade auch vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens ebenso wie von der Höhe der veranschlagten Reparaturkosten ergibt sich, was das Landgericht verkannt hat, daraus, dass sich genau diese Daten klar und umfänglich aus der Kfz-Detailbeschreibung bei B-Online (Anlage A 18 zum Gutachten Prof. Y) ergaben, wo die Beklagten das Fahrzeug ausfindig gemacht und auf deren Basis sie ihr Angebot abgegeben hatten. Damit ist die Kenntnis der Beklagten über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens zweifelsfrei belegt. Dementsprechend hat der Beklagte zu 2) nunmehr im Senatstermin auch eingeräumt, dass das Schadensgutachten X, jedenfalls seinem Bruder, der den Einkauf gemacht habe, bekannt war. Die Beklagten müssen sich diese Kenntnis entsprechend § 166 I BGB zurechnen lassen. Die Glaubhaftigkeit des Beklagten zu 2), der erklärt hat, man habe über die Höhe des Schadens nicht gesprochen, ist im Übrigen auch insofern erschüttert, als eine Kenntnis eines wirtschaftlichen Totalschadens und des Gutachtens bis dato in unzutreffender Weise bestritten war.

Der Aussage seines Vaters, des Zeugen E, der angegeben hat, dass über die Schäden "nichts" gesprochen worden sei, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, denn sie ist nicht nur inplausibel und detailarm, sondern auch gemessen an dem unstreitigen Tatsachenvortrag teilweise widersprüchlich. So war von den Beklagten selbst vorgetragen, dass, wie es sich auch aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag ergibt, der Kläger zumindest darüber informiert worden ist, dass ein erheblicher Unfallschaden vorlag und dass sich das Fahrzeug überschlagen hatte. Demgegenüber gab der Zeuge E an, der Beklagte zu 2), sein Sohn, habe nur gesagt: Sie wissen, dass ist ein Unfallwagen. Dann sei Schluss gewesen. Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, dass auch nicht darüber gesprochen worden sei, dass es sich um einen Überschlagwagen handele. Auf Vorhalt des Beklagten-Vertreters relativierte er diese der Sache nach falsche Angabe mit dem Hinweis, vielleicht sei das gesagt worden, vielleicht habe er das nicht mitbekommen. In letzterem Fall mag er auch nicht mitbekommen haben, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden auf konkrete Nachfrage ausdrücklich und fehlerhaft verneint worden ist.

Die Schadensersatzhaftung der Beklagten ist schon aus diesem Grunde begründet. Sie mussten damit rechnen, dass der Käufer den Kaufvertrag zu den ausgehandelten Bedingungen und dem betreffenden Preis nicht abschließen würde.

2.

Ferner steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens vorsätzlich im Sinne einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 II, 280 I BGB verschleiert haben und dadurch insoweit eine unzulässige Bagatellisierung erfolgt ist.

a)

Ein Unfallschaden darf nicht verharmlost werden. Der Verkäufer muss den Käufer vielmehr über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten (vgl. BGH NJW-RR 1987, 436; Reinking/Eggert, Rn. 1661 ff., 1675 m.w.N.). Daran hat sich durch das neue Schuldrecht nichts verändert. Auch wenn sich allein nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Y eine solche Verharmlosung der Unfallschäden nicht feststellen ließ, ist eine solche aufgrund der nach § 529 I Nr. 1 ZPO erforderlich gewordenen Vernehmung der Zeugen und einer erneuten Begutachtung zu bejahen. Wesentliche Unfallschäden waren teilweise kaschiert, so dass der Kläger sie nicht mehr ohne vorherige Demontage der betreffenden Teile hat erkennen können. Die Arbeiten dienten nicht nur, wie die Beklagten behaupten, dazu, das Fahrzeug in einen transportfähigen oder bedingt fahrbereiten Zustand zu versetzen, sondern konkret der Täuschung. Dass gerade auch der Beklagte zu 2) die Einzelheiten der Beschädigungen bestens kannte, ergibt sich daraus, dass er mit seinem Bruder die sogenannten Vorrichtarbeiten durchgeführt hat.

b)

Zunächst hatte der Sachverständige Prof. Y, der das Fahrzeug nicht mehr in unrepariertem Zustand hat untersuchen können, erstinstanzlich zwar ausgeführt, dass eine Kaschierung der Schäden bzw. der vorgenommenen Richtarbeiten anhand des vorliegenden Materials nicht nachvollzogen werden könne. Die Ausbeularbeiten seien äußerlich erkennbar gewesen. Das Aufbringen der blauen Farbe im Bereich der oberen A-Säule und des Dachholmes könne schon aufgrund des starken Farbkontrastes zur ursprünglichen Lackierung nicht zur Kaschierung eines Schadens dienen. Darüber hinaus wären diese Maßnahmen durch bloßes Abziehen der Türdichtung sichtbar gewesen. Die Schweiß- und Flexarbeiten könnten wegen der Brandbeschädigungen auf dem Teppich einem Interessenten nicht verborgen geblieben sein. Auch seien die Wiederanbringung der Innenverkleidung der A-Säule, der Dachhimmel sowie der Türverkleidung aus technischer Sicht der Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeuges zuzurechnen, da ohne die Verkleidungsteile für einen Fahrzeuginsassen aufgrund der teilweise scharfkantigen Metallkonturen eine erhebliche Verletzungsgefahr bestehe. Jedoch hat die weitere Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben, dass die Arbeiten in ganz erheblichem Umfang gerade nicht zur Herbeiführung eines fahrbereiten Zustandes erforderlich und als solche für den Kläger als Käufer ohne Demontage nicht erkennbar waren. Letzteres gilt auch, soweit der Sachverständige zunächst im Ansatz dabei verblieb, dass das Fahrzeug fahrbereit gemacht worden sei, damit man damit in den Osten komme, und dass ein Normalbürger hinsichtlich der Veränderung des Unfallzustandes hätte erkennen müssen, dass das keine Situation aus einem Unfall gewesen sei; es sei nichts richtig vertuscht worden; die Schäden seien mit Technikeraugen zu erkennen gewesen.

c)

Abgesehen davon, dass die Beklagten hierzu sehr widersprüchlich vortragen, wie sich etwa daraus ergibt, dass nach bereits korrigierter Erklärung im Kammertermin vom 21.05.2003 das Dach habe angehoben werden müssen, um eine neue oder andere Windschutzscheibe einzusetzen, wohingegen die Scheibe nach eigenen Angaben nunmehr tatsächlich doch nicht ausgewechselt worden ist, sondern die alte drin geblieben ist, existierten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen F und G ergibt, eine Vielzahl weiterer durchgeführter Arbeiten, die zur Überzeugung des Senats allein dazu dienten, den Käufer über die Schwere der Unfallschäden zu täuschen, und die nicht erforderlich waren, um das Fahrzeug bedingt fahrtauglich zu machen. Der Zeuge F, der zunächst die Reparaturarbeiten hat durchführen sollen, hat glaubhaft angegeben, dass bei der Demontage Sachen zum Vorschein gekommen seien, die man vorher nicht gesehen habe. So hätten sich - neben anderen Arbeiten - beim auslaufenden Längsträger Bearbeitungsspuren gefunden, um den Kotflügel wieder aufzubauen. Auf diese Reparaturarbeiten, so an der Tür, habe man nicht aufbauen können. So einen Pfusch habe er, so der Zeuge, noch nicht gesehen. Ebenso bekundete der Zeuge G, der dann die Reparatur durchgeführt hat, dass an dem Fahrzeug "viel mehr dran" gewesen sei, als man habe erkennen können. Das Dach habe erneuert werden müssen ebenso wie die A-Säule. Der Rahmenlängsträger sei deformiert gewesen. Das Fahrzeug habe Rückverformungsspuren aufgewiesen. Auch hätten sich Arbeiten an dem Rahmen gezeigt. Am Längsträger rechts sei geschweißt worden. Die Bleche seien dort wieder angedeckelt worden. Die Türbereiche seien erheblich beschädigt gewesen. Nach seinem Eindruck habe der Wagen besser aussehen sollen als er tatsächlich gewesen sei. Die Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, um den Wagen wieder fahrbereit zu machen. Beim Dach sei erst, als die Verkleidung abgenommen worden sei, zu erkennen gewesen, dass der Winkel habe erneuert werden müssen. Das Bild über die zu erwartenden Reparaturen sei verfälscht gewesen. Am Längsträger und an der A-Säule sei "dran rummontiert" worden.

Danach und in Verbindung mit der weiteren Anhörung des Sachverständigen haben sich folgende, nicht für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges erforderliche und insofern kaschierte Schäden herausgestellt: Die durchgeführten Arbeiten an der A-Säule (die auf der Anlage A 5 des schriftlichen Gutachtens Prof. Y zu erkennen ist) hatten, wie der Sachverständige nunmehr herausgearbeitet hat, nicht mehr den Sinn einer Vorreparatur. Die Erneuerungsarbeiten waren erst dann genau abzuschätzen, "wenn man das dort demontiert". Vor allem waren die Schweißarbeiten am Längsträger, über die der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht aufgeklärt hatte, nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu machen, um mit dem Fahrzeug fahren zu können. Diese Arbeiten waren von außen wiederum nicht zu erkennen. Die Verformung sei, so der Sachverständige, für die Fahrsicherheit des Fahrzeuges uninteressant gewesen. Sodann gab es weitere nicht erkennbare Flexarbeiten am Seitenteil hinten links, deren Zweck selbst der Beklagte zu 2) nicht mehr wusste oder wissen wollte, obwohl er die Arbeiten mit seinem Bruder selbst durchgeführt hatte. Schließlich konnte man die Heckklappe, die (wie auf der Anlage 6 des Gutachtens zu sehen ist) deutlich verzogen war, beim Kauf wieder einwandfrei auf und zu machen. Auch dies war von der vermeintlichen Notwendigkeit, das Fahrzeug fahrtauglich zu machen, nicht gedeckt. Im Übrigen befand sich das Fahrzeug nach wie vor insofern nicht in einem transportfähigen Zustand, als man - gemäß Anhörung des Sachverständigen vom 28.04.2004 - mit der noch defekten Scheibe nicht am Straßenverkehr teilnehmen durfte und das Fahrzeug dann auch mit einem Hänger abtransportiert werden musste.

Die verschwiegenen Veränderungen waren geeignet und haben dazu geführt, den Kaufentschluss des Klägers zu beeinflussen, und haben ihn Glauben gemacht, auf den vermeintlichen Vorreparaturen aufbauen und mit vergleichsweise geringem Aufwand das Fahrzeug wieder instand setzen zu können.

d)

Jedenfalls aufgrund der erwiesenen Frage des Klägers nach der Höhe des Schadens (dazu vgl. oben unter 1 b) war, selbst wenn er sich das Fahrzeug mit fachkundiger Hilfe angeschaut hat, zudem auch ohne spezifizierte Frage danach eine Offenbarung der gravierenden Rahmenschäden geboten. Die Beklagten hatten aufgrund der Fahrzeugbeschreibung bei B-Online detaillierte Angaben zu erheblichen Schäden der A-Säule, der Seitenrahmen, der Querträger usw. Auf die Liste der beschädigten Teile (Gerichtsakte Bl. 114) wird insoweit Bezug genommen. Sie konnten sich angesichts dessen nicht darauf zurückziehen, dass der Wagen von ihnen ungeprüft geblieben sei. Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall NJW-RR 1995, 689, hatte der Kläger nach dem Beweisergebnis auch nicht etwa den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes überhaupt nicht interessierten, sondern sich im Gegenteil selbst bzw. über seinen Begleiter, den Zeugen D, hiernach erkundigt.

III. 1.

Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatzleistungen von 6.050,- € verlangen (wobei die Klage in Höhe von weiteren 50,- € nach eigener Berechnung des Klägers unbegründet ist, so dass seine Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen ist). Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH NJW-RR 1994, 76, 77; NJW 1981, 1673; 2001, 2875, 2876; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 311 Rn. 56). Wenn er, wie hier der Kläger, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58; NJW 1999, 2032, 2034). Schaden ist danach der Betrag, um den der Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Unterrichtung über den wirtschaftlichen Totalschaden und den Umfang der durchgeführten vermeintlichen Vorrichtarbeiten an dem Fahrzeug zu teuer erworben hat (vgl. BGHZ 114, 87, 94; NJW-RR 1988, 10, 11; NJW 1981, 2050, 2051; NJW-RR 1989, 150, 151; NJW 1993, 1323, 1325; 2001, 2875, 2877). Dies erfordert - im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses - nicht den Nachweis, daß sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; NJW-RR 1996, 690; 2001, 2875, 2877). Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGHZ 114, 87, 94).

Der Wert der Sache entspricht, auch wenn der Sachverständige Prof. Y diesen ziffernmäßig nicht objektivieren konnte, dem Einkaufspreis von 7.450,- €. Dass der vom Kläger gezahlte Preis weit überhöht war, hat der Sachverständige Prof. Y durch die Formulierung erklärt, dass der Wagen, wenn ein Techniker dabei gewesen wäre, nicht für 13.500,- € verkauft worden wäre. Da der Preis im Rahmen der Begutachtung nicht objektivierbar war, kann der Fahrzeugwert hier nur durch die konkrete Marktsituation festgestellt werden, die sich daraus ergibt, dass die Beklagten das Fahrzeug für ein Höchstgebot eben zu diesem Preis erworben haben und dieser Preis auch in dem Gutachten X vom 05.07.2002 seinen Niederschlag gefunden hat. Ein höherer Wert kann nicht festgestellt werden, zumal auch die Vorrichtarbeiten der Beklagten nicht zu einer Werterhöhung geführt haben, was wiederum dadurch deutlich wird, dass der Beklagte zu 2) selbst mitgeteilt hat, dass insbesondere das Dach ganz ausgetauscht werden musste ebenso wie die Tür, die "sowieso Schrott" gewesen sei. Der Kläger hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände nur zu einem entsprechend niedrigeren Preis erworben.

2.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286 I, 288 I BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 ZPO. Auch bei anderer Beurteilung der Anwendbarkeit der Culpa in contrahendo und einer ausschließlichen Anwendung der §§ 434 ff. BGB wäre eine Haftung der Beklagten begründet, da das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Käufer nicht schlechter stellen wollte und der Beschaffenheitsbegriff entsprechend weiter gefasst werden müsste. Der hier festgestellte Vorsatz wäre in diesem Fall von den §§ 437 Nr. 3, 280 BGB mit umfasst.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2005/28_U_125_04urteil20050303.html - DE:OLGHAM:2005:0303.28U125.04.00

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