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Zur Haftung des Halters eines Zuchttieres als Erwerbstierhalter (§ 833 S. 2 BGB) und des Tierhüters (§ 834 BGB) bei einem Verkehrsunfall mit einem ausgebrochenen Pferd. Der Entlastungsbeweis des Erwerbstierhalters ist geführt, wenn er eine geeignete Aufsichtsperson auswählt, Sicherungsanweisungen erteilt und deren Einhaltung überwacht. Der Tierhüter muss beweisen, dass die Tiere sicher untergebracht waren und ihn kein Verschulden am Ausbruch trifft, wobei Umzäunungen Schutz vor panikartigem Ausbrechen bieten müssen, aber keine absolute Sicherheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |