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Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war. Es fehlt daher an der Aktivlegitimation des Klägers. Als Anspruchsteller trägt der Kläger die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, insbesondere für sein Eigentum am Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |