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Die Kaskoversicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verletzt, indem er wiederholte Nachfragen des Versicherers zu Vorschäden nicht beantwortet. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer bereits eine erste Kenntnis von einem Vorschaden durch ein Gutachten hatte, aber weitere Informationen zu Art und Umfang der Vorschäden benötigt. Bei vorsätzlicher, aber folgenloser Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |