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In der Diebstahlversicherung muss der Versicherungsnehmer nicht den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles führen, sondern lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Fahrzeugentwendung zulässt (Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung). Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde. Der Kläger ist als Versicherungsnehmer nach § 76 Abs. 1 VVG prozessführungsbefugt, die Leistung der Kaskoentschädigung an die Leasing GmbH zu verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |