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Der Entlastungsbeweis des Mieters einer Zugmaschine nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kann als erbracht gelten, wenn die Zugmaschine erst ein halbes Jahr zuvor geleast wurde und keine Anhaltspunkte für Versäumnisse bei der Wartung bestehen, auch wenn ein Brand von der Zugmaschine auf einen Sattelauflieger übergesprungen ist. Ein Haftungsausschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Nr. 3 AKB greift ein, wenn Zugmaschine und Sattelauflieger als Einheit anzusehen sind, sodass der Versicherer der Zugmaschine nicht für den Schaden am Auflieger aufkommen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |