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Entschädigungsansprüche aus der Kaskoversicherung wegen Entwendung eines Fahrzeugs stehen dem Kläger nicht zu, wenn der Versicherer wegen dem Kläger zuzurechnender Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei ist (§§ 7 I Abs. 2, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Falschangaben des Sohnes des Versicherungsnehmers im Rahmen der Schadenregulierung sind dem Versicherungsnehmer nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen, entweder als Versicherter im Sinne des § 79 Abs. 1 VVG oder in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB über die Figur des Wissenserklärungsvertreters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |