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Die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung nach § 61 VVG tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn das Verhalten objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Das Nichtbeachten eines Stoppschildes wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig angesehen; die subjektive Unentschuldbarkeit kann sich aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes ergeben, insbesondere bei unangepasster Geschwindigkeit und unzureichender Annäherung an eine Kreuzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |