Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 14.01.2005: Zur Verkehrssicherungspflicht bei provisorischen Baugrubenüberwegen für den allgemeinen Fußgängerverkehr




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2005 - I-22 U 81/04) hat entschieden:

   An die Sicherheit eines für den allgemeinen Fußgängerverkehr geöffneten provisorischen Überweges über eine tiefe Baugrube sind höhere Anforderungen zu stellen als an die Sicherung einer Baugrube auf dem Bürgersteig, die den Gehweg selbst nicht verändert. Eine bloß optische Abgrenzung reicht in solchen Fällen nicht aus; es sind Vorkehrungen gegen typische Gefahren wie das Stolpern zu treffen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Mai 2004 abgeän-dert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin 44.562,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu erset-zen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 27.03.2002 auf der Kreu-zung M.-straße/P.-straße in K. künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abge-wiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gerügt wird gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.

II.

Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, denn die Beklagten haben gegen ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen und dadurch die Verletzung der Klägerin verursacht.

1.

Die Beklagte zu 1) war als Betreiberin der Baustelle verkehrssicherungspflichtig für die von ihr errichtete Baugrube und den Überweg. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie weitere Maßnahmen angeordnet hätte, die von Verrichtungsgehilfen, hinsichtlich derer ein Entlastungsbeweis in Betracht käme, nicht eingehalten worden wären. Darauf beruft sie sich auch nicht.

Der Beklagte zu 2 ist als Bauleiter für die Baustelle und die Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle ebenfalls verantwortlich. Es war seine Aufgabe, den Bauablauf zu organisieren und die Durchführung regelmäßig zu überwachen. Dabei ist es irrelevant, ob und wann er vor dem Unfall zuletzt an der Baustelle gewesen war, da auch er nicht geltend macht, weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet zu haben.

Auch der Beklagte zu 3 war als verantwortlicher Schachtmeister verkehrssicherungspflichtig. Er hat zwar geltend gemacht, er habe nur auf der Baustelle die Arbeiten nach den eindeutigen Weisungen des Beklagten zu 2) zu koodinieren gehabt, ohne genau zu sagen, was das bedeuten soll. Der daraufhin gegebenen eindeutigen Schilderung des Beklagten zu 2), dass der Beklagte zu 3) als verantwortlicher Schachtmeister die Verkehrssicherungsmaßnahmen vor Ort einzurichten und zu unterhalten gehabt habe, hat er nicht widersprochen. Dabei war er neben der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Denn jeder der als Bauleiter oder örtlicher Bauführer aufgrund eines vom Baustelleninhaber erteilten Auftrages Verantwortung für die Baustelle trägt, hat für ausreichende Verkehrssicherheit zu sorgen (vgl. BGH MDR 1977, 656 m.w.N.). Dass ihm, wie er angibt, die fehlende Abbruchgenehmigung nicht bekannt war, ist ebenso irrelevant wie die Frage, wer Ansprechpartner für die Genehmigungsbehörde ist. Welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab und nicht davon, ob eine Genehmigung für diese Arbeiten erteilt worden ist oder wer mit Behörden verhandelt.

2.

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen waren jedenfalls an der Seite des Überweges, an der die Klägerin in die Baugrube gefallen ist, unzureichend.

a) Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Metallplatten ins Stolpern geriet, dann an einer Platte hängenblieb und nach ein oder zwei weiteren Stolperschritten in die Grube stürzte, als beim Versuch, sich an der Querlatte festzuhalten, diese nachgab. Diesen Hergang hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2.2.2004 geschildert. Er ist von den Beklagten nicht bestritten worden.

Streitig war insoweit lediglich, ob Ursache für das Stolpern ein Vibrieren der Platten war. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe immer noch nicht geschildert, wie es zu dem Unfall gekommen sei, trifft danach nicht zu. Sie ist nicht über die Absperrplatte in die Grube gestürzt, sondern aufgrund des Stolperns von der Stahlplatte abgerutscht, weil die Absperrlatte nachgab.

Offen ist lediglich, wie es zu dem Stolpern kam. Darauf kommt es nicht an, weil die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die zu dem Schaden geführt hat, in der fehlenden seitlichen Absicherung der Platten gegen Absturz zu sehen ist.

In der Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass die Platten nicht instabil waren. Denn diese Feststellung des Landgerichts wird von der Klägerin nicht angegriffen. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Platten nicht bündig nebeneinander lagen, denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird von der Klägerin insoweit nicht geltend gemacht. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche allein darauf, dass sie nach dem Stolpern in die Baugrube gestürzt ist, weil die seitliche Absicherung des Überweges zur Baugrube einen solchen Sturz nicht verhinderte.

b) Gegen einen solchen Absturz hätten die Beklagten geeignete Sicherungsmaßnahmen errichten müssen. Solche Sicherungsmaßnahmen waren nicht vorhanden. Unstreitig gab es an der Seite des aus zwei Metallplatten bestehenden Überweges, an der die Klägerin in die Baugrube stürzte, nur zwei Baken mit einer Querstrebe in Handlaufhöhe, die ein Abrutschen über den Rand der Stahlplatten nicht verhinderte.

Soweit das Landgericht meint, eine weitere Absicherung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Gefahrenstelle sichtbar und für jeden erkennbar gewesen sei, dass er sich innerhalb der Absperrungen habe halten müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Problematisch ist insoweit bereits, dass das Landgericht es dabei hat dahingestellt sein lassen, ob die Absperrung auf der Platte oder 30 - 40 cm von diesen entfernt stand, denn im letzten Fall zeigte die Absperrung gerade nicht den Bereich, in dem sich Fußgänger bewegen konnten, vielmehr bestand auch innerhalb dieses Bereichs am westlichen Rand Absturzgefahr.

Auch darauf kommt es aber nicht an, weil eine bloß optische Abgrenzung des Überwegs über die 3 m tiefe Baugrube nicht ausreichte, um den nach der Verkehrsauffassung notwendigen Schutz vor Schäden sicherzustellen. Zwar ist zutreffend, dass hundertprozentige Sicherheit nicht zu erreichen ist. Die Baustellensituation erforderte hier aber eine Absperrung, die bei Stolpern auf dem Überweg einen Absturz zu verhindern geeignet war.

Im vorliegenden Fall kann nicht allein auf die Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen, die sich befugt im Baustellenbereich aufhalten (vgl. OLG München BauR 1989, 763), abgestellt werden. Für die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, sind alle örtlichen Gegebenheiten und Umstände zu berücksichtigen. Bei den Anforderungen an die Absicherung ist zu beachten, dass die Beklagten einen profisorischen Überweg geschaffen und den Verkehr über die profisorische Baugrubenüberquerung nach ihrem eigenen Vortrag auch für Fußgänger allgemein und nicht nur für auf der Baustelle beschäftigte Personen eröffnet haben. An der Sicherheit des für den allgemeinen Verkehr geschaffenen Überweges über eine tiefe Baugrube sind andere Anforderungen zu stellen, als für beschränkten Baustellenverkehr. Die Anforderungen sind auch höher als etwa bei der Sicherung einer Baugrube auf dem Bürgersteig, die den Gehweg selbst nicht verändert, für die die Rechtsprechung eine optische Abgrenzung hat ausreichen lassen (vgl. KG VersR 1975, 862; LG Heidelberg VersR 1989, 1106 f.). In den vorgenannten Fällen war die vom Bauunternehmer geschaffene Gefahrenstelle entweder überhaupt nicht oder nur von am Bau beschäftigten Personen zu betreten, der allgemeine Verkehr musste nur vor dem Betreten an sich gewarnt werden. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Sicherung vor Gefahren in dem von der Beklagten für den allgemeinen Verkehr geöffneten Bereich innerhalb der Baustelle. In diesem Bereich muss derjenige, der den Fußgängerverkehr eröffnet, auch Vorkehrungen gegen typische Gefahren treffen. Das Stolpern an und insbesondere beim Überqueren einer solchen Behelfsbrücke ist eine solche typische Gefahr. Diese Stolpergefahr war hier noch erhöht, weil die Stahlplatten unstreitig nicht bündig nebeneinander lagen. Deshalb hätten die Beklagten durch Absturzsicherungen vorsorgen müssen, dass ein Stolpern nicht zu einem Sturz in die Grube führte. Bei einem dem Fußgängerverkehr offen stehenden Übergang über eine Baugrube ist eine solche Seitenbefestigung zu fordern (vgl. LG München NZV 1989, 195).

Das besagen auch die RSA und die ZTV-SA (Bl. 172 ff. GA). Es handelt sich dabei zwar nicht um allgemein verbindliche Regelungen. Vielmehr müssen sie, um unmittelbare Geltung zu haben, in Verträge einbezogen oder bei der Baugenehmigung für verbindlich erklärt werden. Das ist im vorliegenden Fall erst ab Erteilung der Aufbruchgenehmigung vom 02.04.2002 feststellbar, also nach dem Unfall. Die allgemeine Sperrgenehmigung vom Februar 2000, auf die sich der Beklagte zu 2 beruft (Bl. 111 GA), legt er nicht vor. Sollte der Plan Bl. 119 GA Teil der Sperrgenehmigung sein, so war danach eine vollständige Sperrung der Straße vorgesehen. Dadurch wäre die Gefahrenstelle vermieden worden. Die weiter vorgelegten Pläne (Bl. 125 f. GA) sind lediglich Musterpläne für die Absperrung von Baustellen und betreffen nicht die Situation einer Behelfsbrücke über eine Baugrube.

Ob die Geltung der RSA und die ZTV-SA zur Unfallzeit bereits angeordnet war, kann aber dahingestellt bleiben, denn sie geben jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung. Nach den RSA sind die Fußgänger-Behelfsbrücken durch Absturzsicherungen mit einem Geländerholm in 1 m Höhe, einem Zwischenholm in 50 cm Höhe und einem Bordbrett von 25 cm Höhe zu sichern. Eine solche Sicherung wäre geeignet gewesen, das Abrutschen über den Rand der Behelfsbrücke zu verhindern.

Diese Verpflichtung war für die Beklagten auch erkennbar. Sie handelten fahrlässig, als sie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterließen. Die Beklagten können sich nicht damit entlasten, dass die Aufbrucharbeiten neben der Brücke noch nicht abgeschlossen waren. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, warum eine solche Absicherung die Ausschachtungsarbeiten mehr behinderte als der Überweg selbst und die Baken mit Querlatte. Sollte, wie die Beklagte zu 3) in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, wegen Veränderung der Baugrube und des Verkehrs ein häufiges Umbauen der profisorischen Brücke und damit der Absicherung erforderlich gewesen sein, so ist dieser Aufwand im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen. Im übrigen hätten die Beklagten, wenn sie den Überweg nicht ausreichend sichern konnten, diesen notfalls kurzzeitig jedenfalls für Fußgänger sperren müssen, bis eine Absturzsicherung möglich war. Das war auch ohne weiteres möglich. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gab es andere Möglichkeiten, über die Baustelle zu gelangen. Außerdem konnte ausweislich der polizeilichen Skizze (Bl. 13 GA) der Fußgängerweg an der östlichen Seite der P.-straße bis zur Ecke der M.-straße begangen und diese dann wenige Meter von der östlichen Seite der P.-straße entfernt überquert und der Weg auf der anderen Straßenseite der M.-straße fortgesetzt werden. Wenn die Aufbruch- oder Baugenehmigung oder der genehmigte Verkehrszeichenplan der Stadt eine solche Sperrung nicht zuließ, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht haben, so hätten sie auf eine Änderung der Genehmigung hinwirken müssen.

4.

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an dem Unfall.

Dieses wollen die Beklagten daraus herleiten, dass die Klägerin den Weg begangen hat und sich beim Überqueren der Metallplatten nicht von ihrer Tochter oder ihrer Enkelin hat helfen lassen.

Auch dabei übersehen sie, dass der Weg für den Kraftfahrzeug- wie für den Fußgängerweg eröffnet war. Dann durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass ihr nicht Gefahren der geschilderten Art drohten.

5.

Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet.

a) Der Unfall und das Ausmaß der daraus resultierenden Verletzungen und die Verletzungsfolgen der Klägerin rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 €.

Die Klägerin ist in eine 3 m tiefe Baugrube gestürzt und hat dadurch einen Schock erlitten sowie unstreitig eine Schulterfraktur, eine Rippenserienfraktur, eine Kopfplatzwunde sowie Blutergüsse und Schürfwunden am ganzen Körper. Es kann außerdem festgestellt werden, dass die im Mai diagnostizierte Lendenwirbelfraktur und die Mitte Juni 2002 diagnostizierte Kopffraktur des Oberschenkels (Blatt 38 GA) auf den Unfall zurückzuführen sind. Soweit die Beklagte zu 1) in erster Instanz in den Raum gestellt hat und die Beklagten zu 1) und 2) nunmehr behaupten, die Verletzung sei durch einen späteren Unfall verursacht worden, ist das Vorbringen durch den Arztbericht des Chefarztes Dr. S. der Klinik L.-platz in Bad S. widerlegt. Dort heisst es, Mitte Juni sei eine alte Kopffraktur mit Nekrose diagnostiziert worden, Knochenknorpelstücke hätten die Gelenkpfanne zerstört. Das beweist, dass die Verletzung nicht erst Mitte Juni entstanden ist, sondern schon so lange zurücklag, dass sich Nekrosen bilden und durch Bewegung des Gelenks die Knochenknorpelstücke die Gelenkpfanne zerstören konnten. Angesichts der ununterbrochenen Klinikaufenthalte ist damit hinreichend sicher, dass sie auch von dem hier streitgegenständlichen Unfall herrührt. Die erstmals im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz aufgestellte und unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte zu 3) habe die Klägerin 14 Tage nach dem Unfall besucht, sie habe sich seinerzeit selbständig fortbewegt, was bei einem Oberschenkelhalsbruch (gemeint ist offenbar die Oberschenkelkopffraktur) nicht möglich sei, ist verspätet und gem. §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Entscheidung durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Die späte Entdeckung der Verletzungen der Lendelwirbel und des Oberschenkels waren bereits in erster Instanz Gegenstand des schriftsätzlichen Vortrages der Klägerin und der Beklagten. Auch in der Berufungserwiderung haben die Beklagten zu 1) und 2) zu diesen Verletzungen Stellung genommen. Es ist kein Grund dargetan oder ersichtlich, warum der Vortrag er jetzt möglich gewesen wäre. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt.

Diese gravierenden Verletzungen machen ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Ärztlichen Zeugnisse und Berichte (Bl. 25-27, 37-44 GA) unbestritten mehrere Operationen an Schulter und Oberschenkel sowie stationäre Behandlungen der Rippen- und Wirbelsäulenverletzungen erforderlich und erzwangen praktisch ununterbrochene Aufenthalte in Krankenhäusern und Rehabilitationsklinken vom 22.5.2002 bis zum 5.9.2002 sowie eine fortdauernde ambulante Rehabilitationsbehandlung. Die schweren Verletzungen der 78 Jahre alten Klägerin führten zu einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, so dass sich die bis dahin aktive Klägerin, deren Hobbys Golfspielen und Reisen waren, nur mit Hilfe eines Rollators innerhalb der Wohnung bewegen kann und erhebliche Beschränkungen bei auch leichtesten Haushaltsarbeiten sowie Einschränkung ihrer Freizeitgestaltung hinnehmen muss.

Diese Folgen sind insgesamt dem Unfallgeschehen zuzurechnen. Der Behandlungsfehler der späten Entdeckung der Lendenwirbel- und Oberschenkelverletzung unterbricht im vorliegenden Fall den Zurechnungszusammenhang nicht. Das wäre nur bei ungewöhnlich schweren Behandlungsfehlern der Fall (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., vor § 249 Rdn. 73 m.w.N.). Ein solches ungewöhnlich grobes Fehlverhalten ist das Übersehen dieser Verletzungen im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere wegen der zahlreichen Prellungen und Schürfwunden am ganzen Körper stellte ein Übersehen der Frakturen im Hüftbereich jedenfalls keinen ungewöhnlich schweren Kunstfehler dar.

Im Vergleich zu den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen (vgl. OLG Koblenz, Urteile vom 9.1.1995 - 12 U 298/94 - und 27.3.1995 - 12 U 1058/94; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.2.1994 - 1 U 164/93) erscheint im Hinblick auf die hier vorliegenden multiplen Verletzungen und die langwierige Behandlung mit fortbestehenden Beeinträchtigungen erheblicher Art ein Schmerzensgeldbetrag von 40.000 € gerechtfertigt.

Auch hinsichtlich der Schadenshöhe ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht festzustellen. Die Klägerin konnte nicht mehr tun, als die behandelnden Ärzte auf die Schmerzen hinzuweisen. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass sie Kinderärztin war. Auch als solche konnte sie nicht selbst die Diagnose ihrer Verletzungen stellen.

b)

Die weiteren Schadenspositionen von insgesamt 4.562,14 € für Kosten von Zweitbettzimmer, Strumpfanziehhilfe, Brille, Toilettensitzerhöhung, weiterer Hilfsmittel und Taxi- und Telefonkosten sind von der Klägerin dargetan. Die Beklagten sind dem nicht konkret entgegen getreten. Lediglich der Beklagte zu 3) hat in erster Instanz vorgetragen, die Positionen erschienen nur zum Teil notwendig; der Beklagte zu 2) hat gemeint, sie seien zum überwiegenden Teil auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Damit sind die von der Klägerin genau aufgelisteten (Bl. 8 ff. GA) und durch Quittungen belegten (Bl. 45 ff. GA) Schadenspositionen nicht hinreichend substantiiert bestritten.

c)

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. An seine Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt die nicht völlig entfernt liegende Möglichkeit künftiger bisher nicht voraussehbarer Leiden (vgl. Senatsurteil vom 23.10.1998 - 22 U 57/98 - m.w.N.). Diese Möglichkeit ist angesichts der Art und Schwere der Verletzungen offenbar gegeben.

6.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Auch das Schmerzensgeld ist eine Geldschuld, für die Zinsen nur nach den Vorschriften des Verzuges verlangt werden können, § 849 BGB gilt nur bei Sachbeschädigungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 55.000 €.

R. M.-P. R.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2005/I_22_U_81_04urteil20050114.html - DE:OLGD:2005:0114.I22U81.04.00

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