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Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Die Gültigkeit bezieht sich dabei auf die materielle Fahrerlaubnis selbst, nicht lediglich auf das Führerscheindokument. Eine singapurische Fahrerlaubnis ist für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |