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Ansprüche des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Schadensersatz wegen Rechtsmängeln nach Art. 41 CISG sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die geltend gemachten Rechtsmängel nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 CISG rechtzeitig gerügt hat. Die angemessene Frist des Art. 43 Abs. 1 CISG wird in Lauf gesetzt mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Eine Rüge rund zwei Monate nach Kenntnis des Diebstahlverdachts durch polizeiliche Beschlagnahme ist nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |