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Das OLG Brandenburg hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgehenden Betrages verurteilt. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, der Beklagten habe als Gewerbetreibende ein Widerrufsrecht nicht zugestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |