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Die Beendigung des Annahmeverzugs bei einer Zug-um-Zug zu vollstreckenden Geldforderung, die gegen Rückgabe eines Kraftfahrzeugs zu zahlen ist, erfordert einen Nachweis in einer § 765 ZPO entsprechenden Weise. Eine bloße Erklärung der Abholbereitschaft des Fahrzeugs beendet den Verzug nicht, wenn die vom Gläubiger genannten Bedingungen für die Übergabe des Fahrzeugs nicht erfüllt werden. Liegt kein solcher Nachweis vor, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht unrichtig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |