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Motorgeräusche, die als bloße nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen sind, stellen ein rein akustisches bzw. Komfortproblem dar, das einen erheblichen Mangel im Rechtssinne nicht begründet und deshalb keine Komplettrückabwicklung des gesamten Kaufvertrages rechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn ein daraus folgender Motorschaden in keiner Weise absehbar ist und die Ursache der Geräusche selbst unklar ist und auch auf Wartungsgewohnheiten des Käufers beruhen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |