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Für die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Liegen mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vor, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Störende Quietschgeräusche in einem Neufahrzeug, die im Gasbetrieb insbesondere bei Lastwechseln, Beschleunigen, Bremsen, Kurvenfahrten und Überfahren von Unebenheiten auftreten und trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden konnten, stellen einen erheblichen Mangel dar, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |