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Die an einen Dritten gezahlten Reparaturkosten muss der Verkäufer dem Käufer selbst dann nicht erstatten, wenn der Käufer die Reparatur in dem Glauben in Auftrag gegeben hat, es handele sich um Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer nicht hafte. Kosten fehlgeschlagener Mangelbeseitigungsversuche sind nicht nach § 347 II 1 BGB erstattungsfähig, da sie dem Erhalt der Sache nicht gedient und nicht zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs geführt haben. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |