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Die Angabe, ein Gebrauchtfahrzeug stamme aus "1. Hand", ist objektiv unrichtig, wenn es tatsächlich mehrere Vorbesitzer hatte, und kann eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB darstellen, insbesondere wenn die Information "ins Blaue hinein" erteilt wurde oder der Verkäufer von der Unrichtigkeit wusste. Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schließt vertragliche Sachmängelansprüche aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |