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Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als 'Bastlerfahrzeug, ohne Garantie' stellt beim Verbrauchsgüterkauf eine unwirksame Umgehung des Gewährleistungsausschlussverbots nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn erkennbar ein zum Fahren bestimmtes Auto gehandelt wird. Autohändlern ist es nicht gestattet, durch eine solche formelhafte Beschaffenheitsvereinbarung dem Verbraucher die Gewährleistungsrechte abzuschneiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |