Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



LG München v. 28.04.2025: Wirksamkeit der Verjährungsverkürzung beim Gebrauchtwagenkauf; kein Erfordernis einer Bedenkzeit nach Hinweis




Das LG München (Urteil vom 28.04.2025 - 22 O 134/25) hat entschieden:

   Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelrechte beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr gemäß § 476 Abs. 2 BGB ist wirksam, wenn der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die Verkürzung aufmerksam gemacht wird. Eine gesonderte Frist zum Nachdenken zwischen Hinweis und Vertragserklärung ist nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein möglicher Rücktritt der Klägerin als Grundlage für die verlangte Rückzahlung des Kaufpreises ist wegen der erhobenen Einrede der Verjährung unwirksam.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 34.712,64 € gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch aus §§ 437, 323, 346 Abs. 1 BGB ist unbegründet.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund des Rücktritts nach unterlassener Nacherfüllung hinsichtlich eines behaupteten Mangels am streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Ausübung des Rücktrittrechts steht gem. §§ 434 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob das Fahrzeug überhaupt einen Mangel aufweist. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.

Die Parteien haben wirksam die Frist der Verjährung der Mängelrechte gem. § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs verkürzt. Das gebrauchte Fahrzeug wurde am 4.5.2023 an die Klägerin übergeben. Im September 2024 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Nachbesserung wegen eines angeblichen Getriebeschadens. Die Rücktrittserklärung erfolgte mit Schreiben vom 15.11.2024. Mit Ablauf des 4.5.2024 war aufgrund der wirksamen Ver22 0 134125 -Seite 5 kürzung der Verjährung aber bereits nach § 476 Abs. 2 BGB die Geltendmachung der Mängelrechte aus § 437 BGB unwirksam geworden.

Die Vereinbarung zur Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist gem. § 476 Abs. 25 2 BGB wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Voraussetzungen sind eingehalten.

Auf die Verkürzung der Verjährung wurde die Klägerin gem. & 476 Abs. 2 S2 Nr. 1 BGB eigens und rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung aufmerksam gemacht. Hierfür ist es ausreichend, dass dies unmittelbar bei ihrer Vertragsunterschrift geschehen ist. Eine entsprechende Zeile findet sich unmittelbar gut leserlich über ihrer Unterschrift auf der Anlage K 1. Zudem hat sie unstreitig zugleich die Anlagen B 1 und B 2 unterzeichnet, in denen ebenfalls die Verkürzung der Verjährung der Mängelrechte ausdrücklich vereinbart und darauf hingewiesen wurde. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen ist insoweit eindeutig und unmissverständlich. So heißt es in der Vereinbarung gem. Anlage B 2 ("Vereinbarung mit einem Verbraucher über eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtwagen oder gebrauchten Ersatzteilen/Zubehör'):

"Abweichend von der gesetzlich geregelten zweijährigen Verjährungsfrist vereinbaren die Vertragsparteien hiermit eine Verjährungsfrist von 1 Jahr für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln der gebrauchten Kaufsache/Ware (...)"

In zeitlicher Hinsicht ist ausreichend, dass dies unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung der Klägerin erfolgte. Eine Frist zum Nachdenken, wie die Klägerin meint, ist nicht erforderlich, da es der Klägerin nach Kenntnisnahme des Hinweises unbenommen bleibt, keine Vertragserklärung abzugeben. Eine gesonderte Zeitspanne zwischen Hinweis und Vertragserklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. MüKo § 476 BGB Rn. 33) und im Übrigen auch nur schwer bestimmbar. Sie ist auch nicht notwendig, da ohne eine Willenserklärung des Käufers ein Vertragsschluss nicht möglich ist. Somit ist seinem Schutz genügt, wenn er vor seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Dies ist auch bei anderen vertraglichen Vereinbarungen und Abweichungen von gesetzlichen Regelungen (bspw. durch AGB) grundsätzlich ausreichend.

Weshalb eine zeitliche Frist (welche wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt) zwischen Mitteilung und Unterzeichnung bei der Verjährungsverkürzung erforderlich sein soll, die das Gesetz sonst nicht kennt, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin insoweit auf die Gesetzesbegründung abstellt und daraus ein entsprechendes Erfordernis einer frühzeitigen Information ableiten will, verkennt sie den Zusammenhang der zitierten Fundstelle.

Darin wird darauf abgestellt, dass im deutschen Recht nicht erst auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (im Regel also Annahme des Angebots des Käufers durch den Verkäufer), sondern bereits auf den Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebots des 22 0 134/25 -Seite 6 Käufers abgestellt werden soll, damit der Verkäufer nicht erst nach Unterschrift des Käufers auf die Verkürzung hinweisen kann und damit der Käufer bei Abgabe seiner Vertragserklärung im Unklaren gelassen werden kann. Entscheidend für den Schutz des Käufers ist aber, dass er bei Abgabe seiner Erklärung auf die Verkürzung hingewiesen wird. Dies ist hier erfolgt.

Die Parteien haben die Verjährungsverkürzung auch ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart gem. § 476 Abs. 2 S2 Nr. 2 BGB. Dies erfolgte zum einen zum einen durch die Aufnahme der entsprechenden Zeile im Bestellformular gem. Anlage K 1 und zum anderen durch die gesondert unterschrieben Vereinbarung gem. Anlage B 2.

Mangels Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags befindet sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug des Fahrzeugs. Auch Ansprüche auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen mangels Anspruch in der Hauptsache nicht.

IN.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf8 709 ZPO.

B.

Der Streitwert war gem. des klägerischen Begehrens auf 34.712,64 € festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht München | Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen. 22 0 134/25 -Seite 7 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder = von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

gez.

Richter am Landgericht Verkündet am 28.04.2025 PN __ u BE... 22.0 134/25 -Seite 8 Für die Richtigkeit der Abschrift München, 29.04.2025 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- nach oben -



Datenschutz    Impressum