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Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelrechte beim Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr gemäß § 476 Abs. 2 BGB ist wirksam, wenn der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die Verkürzung aufmerksam gemacht wird. Eine gesonderte Frist zum Nachdenken zwischen Hinweis und Vertragserklärung ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |