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Wird ein Fahrzeug mit der Eigenschaft "Umweltplakette 4 (Grün)" angeboten und ist eine solche Plakette am Fahrzeug angebracht, so ist dies eine vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit. Erfüllt das Fahrzeug tatsächlich nur die Emissionsklasse Euro 2, liegt ein wesentlicher Sachmangel vor. Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, indem er bewusst eine für das konkrete Fahrzeug nicht ausgegebene grüne Umweltplakette anbrachte, um den Eindruck einer höheren Emissionsklasse zu erwecken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |