|
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig für die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag nach Rücktritt. Ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages ergibt sich entgegen der herrschenden Meinung weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses. Der Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises liegt am Wohnsitz des Schuldners. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |