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Die Angabe des Kilometerstands 'lt. Vorbesitzer' beim Gebrauchtwagenkauf ist lediglich eine Wissensmitteilung und keine vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB. Ein vereinbarter Haftungsausschluss kann sich wirksam auf eine solche Laufleistungsangabe beziehen. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zur Offenbarung von Misstrauen begründenden Tatsachen ist gegenüber einem gewerblichen Händler, dem ausländische Papiere und weitere Mängel offenbart wurden, nicht verletzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |