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Der Vermerk "Zahl der Halter lt. KFZ-Brief: 1" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag stellt lediglich eine Wissenserklärung dar und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Eine kurzfristige, rein formale Zulassung des Fahrzeugs auf den Verkäufer ohne tatsächliche Nutzung, um eine direkte Ummeldung auf den Käufer zu ermöglichen, führt nicht zu einem Sachmangel wegen einer erhöhten Anzahl von Vorhaltern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |