|
Dem Käufer eines Neuwagens steht bei Vorliegen zahlreicher Sachmängel ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 434 BGB zu. Die vom Verkäufer erhobene Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB greift nicht durch, wenn die Nachlieferung weder im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges im mangelfreien Zustand noch im Verhältnis zu den Kosten einer Nachbesserung unverhältnismäßig ist, wobei die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit der anderen Nacherfüllungsart ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |