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Ein Gebrauchtwagenhändler handelt arglistig, wenn er in einer Internetanzeige eine Ausstattung (hier: Traktionskontrolle) angibt, die tatsächlich nicht vorhanden ist, und dies nicht überprüft hat. In einem solchen Fall ist ein Gewährleistungsanspruch trotz eines wirksamen Ausschlusses der Gewährleistung begründet (§ 476 2. HS BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |