Das Verkehrslexikon

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AG Bonn v. 04.06.2003: Zur arglistigen Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf wegen Tachomanipulation und verschwiegenem Totalschaden




Das AG Bonn (Urteil vom 04.06.2003 - 7 C 19/03) hat entschieden:

   Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Täuschung des Käufers überzeugt, da das Fahrzeug mit einer falschen Kilometerleistung angeboten wurde und der Vorbesitzer anschaulich die Umstände des Verkaufs an die Beklagte schilderte, wonach das Fahrzeug eine Fahrleistung von 320.000 km aufwies, obwohl es mit 150.490 km angeboten wurde. Die Rechtsfolgen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts sind identisch und führen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Abzug von Gebrauchsvorteilen sowie zum Ersatz des negativen Interesses (z.B. Reisekosten).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1). Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2638,50 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2002 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Pkw`s Peugeot 405 Kombi Diesel, Fahrgestellnummer VF34EDJY271332838 zu zahlen.

2). Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkw`s in Annahmeverzug befindet.

3). Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

4). Das Urteil ist vorläufig in Höhe einer Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrag vollstreckbar.

Tatbestand:


Der Kläger kaufte bei der Beklagten das im Urteilstenor bezeichnete Fahrzeug, welches die Beklagte mit einer Kilometerleistung von 150.490 über Internet anbot zu einem Kaufpreis von 2.400 DM.

Am 06.04.2002 fand die Übergabe des Pkw statt. Der Kläger behauptet, der Wagen habe tatsächlich ca. 320.000 Kilometer gelaufen und sei als Totalschadenfahrzeug zum Preis von 250 Euro von der Beklagten bei dem Zeugen Hödtke gekauft worden.

Wegen arglistiger Täuschung verlangt er die Rückgängigmachung des Kaufvertrages und begehrt den gezahlten Kaufpreis sowie Schadensersatz für die Zugfahrt nach Bonn, Tankfüllung und Taxikosten in Höhe von 248,50 Euro.

Nachdem der Kläger die Klage um 10 Euro (Gebrauchsvorteile) zurücknahm, beantragt er unter Abzug der Gebrauchsvorteile in Höhe von 10 Euro gefahrene 605 km.

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung, Sie behauptet, nicht sie sondern ein Herr ..... habe das Fahrzeug verkauft. Mit Nichtwissen bestreitet sie den Umstand, dass der Voreigentümer das Fahrzeug als Totalschaden gekauft haben soll und das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt einen Kilometerstand von 320.000 km aufgewiesen habe.

Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ...... Auf das entsprechende Protokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte ist passiv legitimiert. In dem Internetausdruck ist sie als Kontaktadresse angegeben, damit wird auch suggeriert, dass es sich hier um eine GmbH handelt, und somit eine professionelle Autovertriebsfirma den Gebrauchtwagenverkauf vornimmt. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Ankaufsquittung, wird ebenso deutlich, dass die Beklagte das Fahrzeug gekauft hat. (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 19.03.2003, Bl. 24 d. A.).

Aus weist die Prüfbescheinigung der Abgasuntersuchung die Beklagte als Firma aus. Sollte tatsächlich die Beklagte für einen Herrn ..... das Fahrzeug verkauft haben, so ist dies irrelevant, denn schon durch die Internetanzeige hat sie einen Rechtsschein dergestalt gesetzt, dass sie als Verkäuferin auftritt.

Der Umstand, dass in dem Kaufvertrag Herr ...... als Verkäufer aufgeführt ist, ändert nichts an der Passivlegitimation der Beklagten, denn aus der Ankaufsquittung und auch aus der TÜV-Bescheinigung ist sie als Ankäuferin zu identifizieren.

Das Gericht ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Täuschung der Beklagten überzeugt.

Der Vorbesitzer des Fahrzeugs hat anschaulich die Umstände des Verkaufs an die Beklagte geschildert. Zweifelsfrei hat der Zeuge ausgesagt, das Fahrzeug habe eine Fahrleistung von 320.000 km aufgewiesen.

Der Zeuge bekundete weiter, er habe keinesfalls eine Verkaufsabsicht gehabt, als er das Fahrzeug zur Reparatur bei der Beklagten brachte, diese habe ihn aber mit dem Hinweis, der Wagen sei nichts mehr wert und die Dieselpumpe könne nicht repariert werden, zum Verkauf bewogen.

Seine Hoffnung, wenigstens 500 Euro für das Fahrzeug zu bekommen, habe getrogen, sodass man sich auf 250 Euro geeinigt habe.

Es kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gewertet wird, oder als Rücktritt. Die Rechtsfolgen sind jedenfalls identisch.

Auf den vorliegenden Vertrag ist das jetzt geltende Schuldrecht anzuwenden, da der Vertragsschluss nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgte. Wertet man das Begehren des Klägers als Anfechtung, so wäre der Vertrag von Anfang an nichtig und die erhaltenen Leistungen wären zurückzugewähren.

Unter Abzug der Gebrauchsvorteile, die der Kläger zutreffend errechnet hat, würde hier das Klagebegehren zu 1) durchdringen.

Dies umfasst auch die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten von Wien nach Bonn.

Wäre der Vertrag nämlich nicht geschlossen worden, hätte der Kläger diese nicht aufwenden müssen (negatives Interesse).

Bewertet man das Begehren des Klägers als Rücktritt, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Gemäß § 325 BGB ist der Kläger weiter berechtigt Schadensersatz zu verlangen.

Auf Grund dieser Rechtsgrundlage ist auch die Ersatzforderung im Hinblick auf die Reisekosten von Wien nach Bonn und zurück berechtigt.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, denn die Beklagte ist am 29.05.2002 (Schreiben des Österreichischen Automobilclubs) zur Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert für den Antrag zu 2): 600 Euro.

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