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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Täuschung des Käufers überzeugt, da das Fahrzeug mit einer falschen Kilometerleistung angeboten wurde und der Vorbesitzer anschaulich die Umstände des Verkaufs an die Beklagte schilderte, wonach das Fahrzeug eine Fahrleistung von 320.000 km aufwies, obwohl es mit 150.490 km angeboten wurde. Die Rechtsfolgen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts sind identisch und führen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Abzug von Gebrauchsvorteilen sowie zum Ersatz des negativen Interesses (z.B. Reisekosten). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |