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Grundlage des Schadens ist die Abweichung des vertraglichen Sollzustandes vom Istzustand, sodass ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung beurteilt werden kann. Knüpft der Schaden an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit allein nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Vertragsgerichtsstand), nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Deliktsgerichtsstand). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |