Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 06.02.2019: Internationale Zuständigkeit bei deliktischem Schadensersatzanspruch aus Betrug beim Gebrauchtwagenkauf




Das OLG Celle (Urteil vom 06.02.2019 - 7 U 102/18) hat entschieden:

   Grundlage des Schadens ist die Abweichung des vertraglichen Sollzustandes vom Istzustand, sodass ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung beurteilt werden kann. Knüpft der Schaden an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit allein nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Vertragsgerichtsstand), nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Deliktsgerichtsstand).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13.02.2018 abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I. Die Klägerin begehrt gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB Schadensersatz, weil die Beklagte sie beim Ankauf eines gebrauchten Pkw Porsche betrogen habe.

Der Geschäftsführer der Klägerin war auf der Internetplattform "mobile.de" auf den dort für 65.000 € inserierten "Porsche 911 Turbo Schaltgetriebe 6-Gang 50.000 km" aufmerksam geworden. In dieser Verkaufsanzeige gab es keinerlei Hinweise auf Unfallschäden oder sonstige Mängel des Fahrzeugs. Viel mehr hieß es u.a., der Wagen habe "keine Kratzer, keine Beulen, reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand", ferner "technisch und optisch sehr guter Zustand, ohne Mängel - Ankaufstest vor dem Verkauf bei dem offiziellen Vertragshändler durchgeführt - technisch alles in Ordnung und ohne irgendwelche festgestellten Nachteile" (Bl. 6 d. A.).

Verkäuferin dieses Fahrzeugs war die in Bulgarien ansässige Beklagte. Mit deren Vertreter in Deutschland, Herrn P., nahm der Geschäftsführer der Klägerin Kontakt auf. Aufgrund dessen kam es dazu, dass die Klägerin den Verkaufspreis von 59.167 € (brutto) gemäß "Invoice" vom 18.02.2016 bezahlte. In dieser Rechnung ist die Beklagte als "seller" und die Klägerin als "buyer", also als Verkäufer und Käufer ausgewiesen.

Im Anschluss daran begab sich der Geschäftsführer der Klägerin verabredungsgemäß nach S., um den Wagen dort abzuholen. Dort kam es zu Gesprächen, deren Inhalt streitig ist. Jedenfalls erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin dort, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Weiterhin kam es zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags. Dieser war in der bulgarischen Sprache abgefasst, die der Geschäftsführer der Klägerin nicht beherrscht. In diesem Kaufvertrag heißt es u.a., der Pkw habe einen schweren Unfall erlitten und sei später in einer freien, dem Verkäufer nicht bekannten Werkstatt repariert worden. Die Reparatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften und es gebe dafür keine Dokumentation. Der Pkw sei fahrbereit, aber mit vielen technischen Defekten versehen, die dem Käufer bekannt seien (Anlage K3; Bl. 11 f. d. A.).

Die Klägerin bestreitet, dass der bulgarische Kaufvertrag für sie in S. mündlich übersetzt worden sei. Auch anderweitig sei ihr der Inhalt dieses Vertrages nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei nicht gesagt worden, dass es sich um einen Unfallwagen handele, der entgegen der Internet-Verkaufsanzeige mit technischen Mängeln behaftet sei. Erst bei der nachträglichen Untersuchung in Deutschland habe sich herausgestellt, dass unter anderem die Airbags im Fahrzeug fehlten. Alleine für den Einbau der Airbags wären Kosten in Höhe von mehr als 15.000 € angefallen.

Die Klägerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Ziel der Schadensminderung für 20.000 € weiterverkauft. Sie hat ihre ursprünglich auf Rückabwicklung gerichtete Klage daraufhin unter Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf Schadensersatz umgestellt.

Die Beklagte bestreitet eine Täuschung des Geschäftsführers der Klägerin. Diesem sei vor Ort in S. die gesamte Fahrzeughistorie im Einzelnen erläutert und der in bulgarischer Sprache abgefasste Kaufvertrag übersetzt worden. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die internationale Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Landgerichts Hannover.

Das Landgericht Hannover, auf dessen Urteil wegen der getroffenen Feststellungen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Klage im Ergebnis stattgegeben (Bl. 199 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die in erster Linie die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hannover für nicht gegeben erachtet und in zweiter Linie in der Sache den vorgeworfenen Betrug bestreitet und insoweit die Sachaufklärungsrüge erhebt. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.05.2018 Bezug genommen (Bl. 254 ff. d. A.).

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 13.02.2018 zum Geschäftszeichen 20 O 143/16 zu ändern und die Klage antragsgemäß abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, ferner, im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Hannover teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.956,54 € zu zahlen, sowie mit Ausnahme der (Mehr-)Kosten, die durch die Anhängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 2 entstanden sind, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Hannover seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht habe. Auch in der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung weitere Schadenspositionen geltend. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungserwiderung nebst Anschlussberufung vom 04.03.2018 Bezug genommen (Bl. 271 ff. d. A.).

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit des Landgerichtes Hannover als unzulässig abzuweisen. Damit bleibt auch die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg.

Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zwar grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jedoch wegen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, die über das internationale Privatrecht des Gerichtsstaates auch das anwendbare Recht steuert, das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in zweiter Instanz auch dann gerügt werden, wenn das Ausgangsgericht sie unzutreffend angenommen hat. Die Pflicht zur Amtsprüfung der internationalen Zuständigkeit besteht in allen Instanzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2016 - I-5 U 140/15 -, juris, Rn. 30, m. w. N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover.

Für vertragliche Ansprüche wäre nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte gegeben, weil die Beklagte dort, nämlich in S., ihren Geschäftssitz hat. Maßgeblich ist insoweit der Erfolgsort, das ist nach internationalem Privatrecht der Ort, wo die Leistung tatsächlich bewirkt, hier das Fahrzeug übergeben worden ist. Da die Beklagte aufgrund ihres Firmensitzes in S. dort ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und dort auch zugleich der Erfolgsort wegen der Übergabe des Fahrzeugs anzunehmen ist, käme für vertragliche Ansprüche nur die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte in Betracht.

Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage stützt die Klägerin ihren Klageanspruch allein auf Delikt. Denn nach Nr. 2 der oben genannten EU-Verordnung gibt es einen deliktischen Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung. Insoweit argumentiert die Klägerin, sie sei durch die Internet-Verkaufsanzeige, die in deutscher Sprache für deutsche Kunden geschaltet gewesen sei, in Hannover und damit in Deutschland getäuscht worden. Dort, an ihrem damaligen Firmensitz, sei auch der Schaden durch Bezahlung des Kaufpreises eingetreten. Dieser Argumentation ist das Landgericht Hannover im Ergebnis gefolgt. Dabei ist jedoch unbeachtet geblieben, dass Grundlage des Schadens die Abweichung des vertraglichen Sollzustandes des Porsche vom Istzustand ist und daher der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt und beurteilt werden kann. Knüpft aber der Schaden an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteilt sich die Zuständigkeit allein nach Nr. 1, nicht jedoch nach Nr. 2 der Verordnung.

Bei Art. 7 EuGVVO handelt es sich um Unionsrecht. Dieses ist nicht nach den Grundsätzen des entscheidenden nationalen Gerichts, sondern unionsrechtlich orientiert - also im Sprachgebrauch des internationalen Rechts "autonom" - auszulegen. Dabei ist die EuGH-Rechtsprechung zu beachten, weil der EuGH für die Auslegung des Unionsrechts ausschließlich zuständig ist.

Der EuGH hat zu der Frage der konkurrierenden Zuständigkeit, wenn sowohl vertragliche (Nr. 1) wie auch deliktische Ansprüche (Nr. 2) in Betracht kommen, zwei einschlägige Entscheidungen getroffen. In der sogenannten Kalfelis-Entscheidung aus dem Jahre 1988 hatte der EuGH zunächst entschieden, der Begriff der unerlaubten Handlung als Anknüpfungspunkt für einen entsprechenden Gerichtsstand beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Unionsrechts anknüpften. In der Brogsitter Entscheidung der 7. Kammer des EuGH vom 13.03.2014 ist unter Bezugnahme auf die Kalfelis-Entscheidung weiterhin erläutert worden, was unter "Anknüpfung an einen Vertrag" zu verstehen ist.

Insoweit heißt es in der Entscheidungsbesprechung von Wendenburg/Schneider (NJW 2014, 1633): "Der EuGH beantwortet die Frage, wann eine ‚Anknüpfung' an einen Vertrag vorliegt, überaus pragmatisch: immer dann, wenn im Rahmen der Prüfung von Ersatzansprüchen (Rn. 26) eine Auslegung des Vertrages ‚unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das . . . vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist', soll die Anknüpfung ‚grundsätzlich' bestehen (Rn. 25). Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff ‚grundsätzlich' (Rn. 25) nicht als Relativierung zu verstehen ist, sondern im Sinne von ‚aus Prinzip' bzw. ‚ohne Ausnahme'. Dafür spricht auch die französische Textfassung (‚a priori'), die der Beratung innerhalb des EuGH unter Mitwirkung des französischen Richters B. als Berichterstatter zugrunde lag. Es wird deshalb ausnahmslos von einem ‚Anspruch aus Vertrag' gemäß Art. 5 Nr.

1 Buchst. A EuGVVO auszugehen sein, wenn (1) der Kläger einen Ersatzanspruch geltend macht und (2) das vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag darstellt."

Diese zum früheren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergangene Entscheidung gilt nicht nur nach Meinung der vorstehend zitierten Verfasser, sondern nach einhelliger Auffassung ebenso für die wortgleiche Neufassung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Entsprechend heißt es auch in der Kommentierung bei Musielak (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, EuGVVO n. F. Art. 7, Rn. 18): "Ebenfalls nicht unter Art. 7 Nummer 2 fallen Ansprüche, die nach nationalem Recht zwar deliktsrechtlicher Natur sind, wenn das vorgeworfene Verhalten jedoch als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen gewertet werden kann."

Zum Beleg wird unter Fußnote 147 auf die genannte Brogsitter-Entscheidung, EuGH NJW 2014, 1648 und die bereits zitierte Entscheidungsbesprechung von Hindenburg/Schneider NJW 2014, 1633 sowie auf weitere Kommentierungen verwiesen.

Ausgehend davon, dass die internationale Zuständigkeit für einen deliktischen Anspruch nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht begründet wird, wenn das vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag darstellt, scheidet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nach dieser Vorschrift aus. Zwar wäre nach deutschem Strafrecht ein Betrug anzunehmen, wenn man der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin folgt. Zivilrechtlich würde dies einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründen, wie von der Klägerin auch ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Jedoch ist Grundlage dieses Betruges eine arglistige Täuschung im Rahmen des Kaufvertrags wegen Verschweigens der Unfalleigenschaften sowie der trotz Unfallreparatur weiterhin vorhandenen Mängel. Das vorgeworfene Verhalten stellt damit zugleich einen Verstoß gegen den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag dar. Damit knüpft der hier in Betracht kommende deliktische Anspruch im Sinne der EuGH-Rechtsprechung an einen vertraglichen Anspruch an. Der deliktische Anspruch kann nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, also daran "anzuknüpfen".

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Sachaufklärungsrüge erheblich wäre, käme man mit dem Landgericht Hannover dahin, dessen Zuständigkeit zu bejahen und die Rechtslage nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Träfen die Behauptungen der Beklagten zu dem Geschehen vor Ort in S. zu, wäre es der Klägerin zumindest nach § 242 BGB verwehrt, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Zwar wäre dem Landgericht Hannover wohl darin beizupflichten, dass bereits zuvor in Deutschland entsprechend der vorgelegten Rechnung vom 18.02.2016 ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Die Parteien hatten sich bereits auf der Grundlage des Inserats bei "mobile.de" geeinigt. Der Kaufpreis war gezahlt, die Parteien wurden in der Rechnung als Verkäufer und Käufer ausgewiesen. Es ging dann nur noch um die Abholung des Porsche in S.. Gründe, das Zustandekommen des Kaufvertrags bereits in Deutschland zu verneinen, sind danach nicht ersichtlich.

Gleichwohl ist die Verteidigung der Beklagten, vor Ort in S. sei der wahre Sachverhalt offenbart und der schriftliche Vertrag ins Deutsche übersetzt worden, rechtlich erheblich. Denn dadurch, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Kaufvertrag vor Ort in Kenntnis seines Inhalts unterzeichnete, wäre der ursprüngliche, in Deutschland mündlich abgeschlossene Kaufvertrag durch den inhaltlich abweichenden, in S. unterzeichneten schriftlichen Vertrag ersetzt worden (sog. Novation; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 311, Rn. 8 ff.). Zudem hat der Autokäufer nach der Rechtsprechung des Senats nach Treu und Glauben jedenfalls keine Sachmängelansprüche (oder Schadensersatzansprüche) mehr, wenn das gekaufte Fahrzeug zwar nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, der Käufer diese Abweichung jedoch bei der Abholung wahrnimmt und den Wagen dennoch als die geschuldete Leistung ohne Beanstandung oder Vorbehalt entgegennimmt (vgl. Senatsurteil 7 U 18/04 = OLGR Celle 2004, 506, unveröffentl. Urteil vom 25.02.2009 - 7 U 137/08 -, Hinweisbeschluss vom 06.07.2016 - 7 U 47/16 -; vgl. ferner LG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2013 - 6 O 375/12 -, juris, Rn. 39 und OLG Köln, Urteil vom 07. Februar 2018 - 16 U 133/15 -, juris, Rn. 30 sowie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3910).

Wäre daher dem Geschäftsführer der Klägerin, wie die Beklagte dies unter Zeugenbeweisantritt behauptet, die vom Verkaufsinserat abweichende Fahrzeughistorie offenbart und der Vertrag übersetzt worden, hätte er diesen aber dennoch unterzeichnet und das Fahrzeug in Kenntnis all dieser Umstände als Kaufgegenstand entgegengenommen und damit akzeptiert, wäre die Klägerin zumindest nach Treu und Glauben gehindert, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Auch ein Schaden und damit ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB käme dann nicht mehr in Betracht. Der Sachverhalt müsste daher nach Maßgabe der wechselseitigen Zeugenbeweisantritte noch aufgeklärt werden (Zeugen Bl. 64 d. A. und Bl. 2 i. V. m. Bl. 80 d. A.). Diese Erwägungen belegen zugleich, dass die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist, für den sie nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB von der Beklagten Ersatz verlangen kann, nicht ohne Anknüpfung an die zivilvertragliche Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn unabhängig von dem weiteren Geschehen in S. bereits aufgrund der inhaltlich unrichtigen Beschreibung des Porsche in der Internetanzeige und des daraufhin zustande gekommenen Kaufvertrages sowie der Kaufpreiszahlung ein vollendeter Betrug in Deutschland zu bejahen wäre. Anders als die Klägerin meint und nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch ihren Schriftsatz vom 15.01.2019 dargelegt hat, knüpft der Klageanspruch daher an den Kaufvertrag an.

Ist hier somit nach den vom EuGH mit der Brogsitter-Entscheidung vorgegebenen Kriterien die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 EuGVVO nicht gegeben, besteht kein Anlass zur Vorlage an den EuGH, wie von der Klägerin mit dem vorerwähnten Schriftsatz angeregt. Vielmehr kommt Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zur Anwendung. Danach hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist und der Beklagte bzw. die Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, sich auf das Verfahren nicht einlässt. Die Klage ist daher in Abänderung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wegen weiterer Schadenspositionen geht damit ebenfalls ins Leere. Insoweit fehlt es von vornherein an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit an der Zulässigkeit der erweiterten Klage.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. … … … 7 U 102/18 20 O 143/16 Landgericht Hannover Berichtigungsbeschluss In dem Rechtsstreit pp. wird der Tenor des Senatsurteils vom 06.02.2019 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das erstinstanzliche Urteil nicht auf die Berufung des Klägers, richtigerweise: Klägerin, sondern der Beklagten abgeändert wird, ferner, dass nicht "der Kläger" die Kosten zu tragen hat und die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, sondern "die Klägerin".

Mithin lautet der berichtigte Tenor insgesamt wie folgt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13.02.2018 abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Celle, 14. Februar 2019 Oberlandesgericht

7. Zivilsenat … … Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht … Richter am Oberlandesgericht

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