|
Das Fehlen einer vereinbarten Herstellergarantie stellt einen Sachmangel dar, wenn die Garantie wegen Nichteinhaltung der Wartungsintervalle entfällt, selbst wenn die Inspektion technisch nicht 'sinnvoll' erschien oder nicht ursächlich für einen späteren Garantiefall war. Freiwillige Kulanzleistungen des Herstellers sind kein gleichwertiger Ersatz für einen klagbaren Rechtsanspruch. Der Nutzungsersatz ist nach der Methode des linearen Wertschwundes zu berechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |