Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken v. 12.12.2017: Sachmangel bei fehlender Herstellergarantie wegen versäumter Erstinspektion beim Autokauf; Berechnung des Nutzungsersatzes




Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 12.12.2017 - 1 U 186/16) hat entschieden:

   Das Fehlen einer vereinbarten Herstellergarantie stellt einen Sachmangel dar, wenn die Garantie wegen Nichteinhaltung der Wartungsintervalle entfällt, selbst wenn die Inspektion technisch nicht 'sinnvoll' erschien oder nicht ursächlich für einen späteren Garantiefall war. Freiwillige Kulanzleistungen des Herstellers sind kein gleichwertiger Ersatz für einen klagbaren Rechtsanspruch. Der Nutzungsersatz ist nach der Methode des linearen Wertschwundes zu berechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Gründe:


Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Erstrichter hat zu Recht angenommen, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor.

Zu Recht hat der Erstrichter angenommen, dass die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 434 Abs. 1, 8 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB beanspruchen kann.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass das Fehlen einer Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, Dieser ergibt sich vorliegend aus § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nachdem die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass für das Fahrzeug eine "Werksgarantie" besteht. Das Fehlen der vereinbarten Herstellergarantie begründet einen Sachmangel (vgl. zur Herstellergarantie beim Gebrauchtwagenkauf als Beschaffenheitsmerkmal im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB BGH, Urt. v. 15.06.2016 - VI ZR 134115, juris Rn. 14-16).

Der Senat geht mit dem Landgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO weiter davon aus, dass eine Herstellergarantie nicht besteht, weil die erste Inspektion nicht durchgeführt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen, werden von der Berufung nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu erkennen. Die Behauptung der Berufung, eine Inspektion nach einer Laufleistung von nur 114 km mache technisch überhaupt keinen Sinn, da bis dahin keinerlei Beanspruchung des Fahrzeugs vorliege, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ein Anspruch aus der Herstellergarantie besteht nur, wenn die Wartungsintervalle eingehalten werden. Danach war die erste Inspektion, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, vorliegend .... fällig. Dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt erst eine Laufleistung von 114 km aufwies, ist nach den Angaben im Serviceheft (Bl. 14 d. A.) unbeachtlich. Entscheidend für die Fälligkeit der ersten Inspektion ist danach entweder das Erreichen einer Laufleistung von 30.000 km oder der Ablauf eines Jahres.

Maßgeblich ist nach den Angaben im Serviceheft das zuerst eintretende Ereignis. Ob die Durchführung einer Inspektion aus technischer Sicht ..... vorliegend "sinnvoll" war, spielt für den Erhalt des Garantieanspruchs gegenüber dem Hersteller keine Rolle. 1 U 186/16 - Seite 3 Denn der Garantieanspruch geht auch dann verloren, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste für einen späteren Garantiefall überhaupt nicht ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2007 - VIII ZR 187/06, juris Rn. 18).

Auch der Einwand des Beklagten, der Hersteller würde Garantieleistungen auf Kulanzbasis durchführen, verfängt nicht. Freiwillige Leistungen des Herstellers stellen keinen gleichwertigen Ersatz für das Bestehen eines klagbaren Rechtsanspruchs auf Garantieleistungen dar.

b) Zu Recht hat das Erstgericht weiter festgestellt, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 439 BGB vorliegend entbehrlich war. Denn der durch das Fehlen . der vereinbarten Herstellergarantie begründete Sachmangel war nicht behebbar.

c) Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass der Beklagte für seine Behauptung, die Klägerin habe bei Vertragsschluss Kenntnis von der fehlenden Herstellergarantie gehabt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), beweisfällig geblieben ist.

d) Danach kann die Klägerin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kläger den bezahlten Kaufpreis nach § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Der Beklagte kann im Gegenzug aus dieser Vorschrift die gezogenen Nutzungen herausverlangen.

Soweit der Beklagte bemängelt, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit dem ihm zustehenden Nutzungsersatz zu Unrecht nur einen Kilometerstand von 11.472 berücksichtigt, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Beklagten, der Kilometerstand betrage 20.000 km, erfolgte erstmals im Schriftsatz vom 21.10.2016 (Bl. 79 d. A.) und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016. Dem Beklagten stand insoweit ein Schriftsatzrecht weder aus & 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch aus § 283 ZPO zu. Das dem Beklagten bis zum .... vom Erstgericht bewilligte Schriftsatzrecht bezieht sich entsprechend dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die richterlichen Hinweise im Verhandlungstermin (Sitzungsprotokoll, Seite 3, Bl. 73 d. A.). Diese befassen sich allerdings nicht mit der Laufleistung des Fahrzeugs zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Aus dem Sitzungsprotokoll lässt sich ein richterlicher Hinweis zur Laufleistung nicht entnehmen. Damit hat der Erstrichter den Vortrag des Beklagten zur angeblichen Laufleistung von 20.000 km zu Recht nach § 296a ZPO zurückgewiesen und auch ermessensfehlerfrei die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet 1U 186/16 - Seite 4 (landgerichtliches Urteil vom 04.11.2016, Seite 10, Bl. 94 d. A.).

Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Nutzungsersatzes nach § 287 ZPO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die der Schätzung zugrunde liegende Laufleitung von 11.472 km ergibt sich aus dem vom Sachverständigen ...... abgelesenen Kilometerstand (Gutachten vom ....... ‚ Seite 7, Bl. 41 der beigezogenen Akte 1 OH 15/15 des Landgerichts Zweibrücken, nachfolgend: Beiakte). Zu Recht hat der Erstrichter die Methode des linearen Wertschwundes (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3562) angewandt. Diese Methode ist vom Bundesgerichtshof gebilligt worden (vgl. BGH, Urt. V. 09.04.2014 -VIll ZR 215/13; BGH, Urt. v. 26.06.1991 VIII ZR 198/90, juris 2. Leitsatz). Zutreffend hat das Landgericht den Nutzungsersatz dementsprechend gemäß § 287 ZPO nach folgender Formel auf 855,34 € geschätzt (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 3564):

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Gebrauchsvorteil= - - voraussichtliche Restlaufleistung In dieser Höhe ist der klägerische Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

Die vom Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.500 € wegen der Beseitigung eines Hagelschadens erklärte Aufrechnung hat demgegenüber keinen Erfolg. Der Beklagte legt keine Gründe dar, aus denen sich eine Verletzung von Pflichten der Klägerin im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit dem Rückgewährschuldverhältnis ergeben würde. Auch ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 3.500 € nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist nicht hinreichend dargelegt. Bei den vom Sachverständigen ..... festgestellten Schäden am Dach handelt es sich um typische Beschädigungen wie sie bei einem Auf- und Abladevorgang des Fahrzeugs verursacht werden, so der Sachverständige (Gutachten Göbel, Seite 4, Bl. 38 der Beiakte). Diese von den Parteien im selbständigen Beweisverfahren nicht angegriffene TU 188716 - Seite 5 Feststellung ist für den Senat angesichts der fotografischen Dokumentation (Gutachten - I, Seite 8 ff., Bl. 42 ff. der Beiakte) ohne weiteres nachvollziehbar. Hagelschäden sind auf den Lichtbildern nicht zu erkennen.

Darüber hinaus hat das Erstgericht das Vorbringen des Beklagten zu dem angeblichen Hagelschaden zu Recht nach § 296a ZPO nicht mehr zugelassen, nachdem der _ Beklagte den von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.500 € erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016 mit Schriftsatz vom 21.10.2016 vorgebracht hat.

Für seine - von der Klägerin bestrittene - Behauptung, die Klägerin habe Leistungen aus ihrer Kaskoversicherung wegen des Hagelschadens erhalten, ist der Beklagte beweisfällig geblieben.

4.

Auf die Frage, ob der Transportschaden am Dach des Fahrzeugs die Klägerin ebenfalls zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kommt es nach alledem nicht mehr an.

. "Dr. Schild von Geisert Urbany Spannenberg Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Landgericht

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