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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch ‚fabrikneu', wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeiten verursachten Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Dabei kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Auslieferung, sondern auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |