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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB liegt vor, wenn ein Pkw nicht mit dem im Herstellerprospekt angegebenen Kraftstoff (z.B. Normalbenzin 91 ROZ) betrieben werden kann, sondern einen höherwertigen und teureren Kraftstoff (z.B. Superplus 98 ROZ) benötigt. Die Angaben im Herstellerprospekt stellen eine öffentliche Äußerung des Herstellers im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dar, an die der Verkäufer gebunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |