Das Verkehrslexikon

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LG Koblenz v. 02.04.2025: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen bei Übergabe angelegten Motorschadens und fehlgeschlagener Nacherfüllung




Das LG Koblenz (Urteil vom 02.04.2025 - 15 O 263/22) hat entschieden:

   Ein Käufer kann vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zurücktreten, wenn das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwies, der zu einem späteren Motorschaden führte und der Verkäufer die Nacherfüllung nicht vornahm. Ein Motorschaden aufgrund von Schmiermangel und Lagerschäden kann als bereits bei Übergabe angelegt gelten, auch wenn er sich erst nach einer gewissen Fahrstrecke deutlich manifestiert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilen, an den Kläger 4.876,17 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2022, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Kia Sorento, FIN: xxxxxxxxxxxxxxxxx, zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Kia Sorento, FIN: xxxxxxxxxxxxxxxxx, seit dem 31.07.2022 in Annahmeverzug befindet.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 433,55 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.11.2022 zu zahlen.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € gegenüber den Rechtsanwälten R. R. und M. M. freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

8.

Der Streitwert wird auf 5.447,75 € festgesetzt.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger erwarb mit Rechnung vom 02.08.2021, Anlage K1, vom Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, einen gebrauchten Kia Sorento, FIN xxxxxxxxxxxxxxxxx, Baujahr 2008, mit einem Kilometerstand von 185.000,- km zum Kaufpreis von 5.490,€ Im Oktober 2021 stellte sich heraus, dass das Fahrzeug an einem Schaden am Turoblader litt. Der Kläger brachte das Fahrzeug am 19.10.2021 zum Beklagten, der den Mangel beseitigte, bis das Fahrzeug vom Kläger am 30.11.2021 wieder abgeholt wurde.

Ende Februar 2022 erlitt das Fahrzeug erneut einen Motorschaden und ist seitdem nicht mehr fahrfähig.

Am 19.05.2022 forderten die nunmehr Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten in einem Schreiben, das an die "Firma A. C. L., Inhaber: H. B., M. Str. xx, xxxxx L.", die auf der Rechnung angegeben ist, adressiert war, Anlage K3, zur Nacherfüllung auf. Das Schreiben wurde an den Beklagten außerdem am gleichen Tag per E-Mail, Anlage K9, geschickt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2022 an die gleiche Adresse, Anlage K4, das dem Beklagten per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, nachdem eine Zustellung auf dem Postweg gescheitert war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 30.07.2022 auf.

Für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind dem Kläger Kosten in Höhe von 18,75 € entstanden, für die Einholung einer Auskunft Gewerberegister 20,- €. Zur Nachbesserung im Oktober 2021 musste der Kläger das Fahrzeug zum Geschäftssitz des Beklagten nach L. (E.) bringen und wieder abholen, wofür er eine Strecke von insgesamt 1.316 km zurücklegen musste.

Der Kläger fuhr mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bis zum Schadenseintritt im Februar 2022 etwa 13.000 km.

Der Kläger trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei bereits bei Übergabe mangelbehaftet gewesen. Die schon bei Übergabe vorliegenden Mängel hätten dazu geführt, dass das Fahrzeug Ende Februar einen kapitalen Motorschaden erlitten habe.

Zudem habe er beim Kauf einen Garantievertrag geschlossen. Der Beklagte habe die diesbezüglichen Unterlagen aber nicht herausgegeben.

Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.014,20 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2022 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Kia Sorento, FIN: xxxxxxxxxxxxxxxxx, zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Kia Sorento, FIN: xxxxxxxxxxxxxxxxx, seit dem 31.07.2022 in Annahmeverzug befindet,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 433,55 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € gegenüber den Rechtsanwälten R. R. und M.

M. freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, aufgrund des Alters und der Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei davon auszugehen, dass der vorliegende Defekt auf Verschleiß zurückzuführen sei.

Der Mangel sei außerdem vom Kläger schon nicht ausreichend konkretisiert worden.

Das Schreiben mit der Aufforderung zur Nacherfüllung vom 19.05.2022 sei ihm nicht zugegangen, da es an die falsche Adresse versandt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen B. vom 31.05.2024, Bl. 107ff. d. A., verwiesen sowie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 23.09.2024 (Bl. 147ff. d. A.) und 19.11.2024 (Bl. 161ff. d. A.).

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts.

Das Rücktrittsrecht des Klägers ergibt sich aus § 323 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die von ihm geschuldete Leistung nicht vertragsgerecht erbracht, da das verkaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang am 02.08.2021 einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB aufwies.

Der Sachverständige B., der das Fahrzeug am 13.02.2024 begutachtete, kommt nach einer Totalzerlegung des Motors zu dem Ergebnis, dass nahezu alle im Motorenbereich befindlichen Haupt- und Pleuellager angegriffen oder beschädigt waren und auch der Sitz der Lager auf der Kurbelwelle Schäden aufwies. Des Weiteren konnte er feststellen, dass das Ausgangssieb der Ölpumpe verschmutzt und teilweise verstopft war, weshalb die Schäden am Motor mit einem Schmiermangel bzw. einer mangelhaften Ölversorgung des Motors bzw. des Lagers des beschädigten Motors zu erklären seien. Er geht außerdem davon aus, dass die Schäden bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 02.08.2021 beim Kilometerstand von 185.000 km bereits angelegt gewesen seien und führt hierzu weiter erklärend aus, dass die aus Lagerschäden der Lagerschalen entstehenden Geräusche bei Dieselfahrzeugen anfänglich nicht einwandfrei und nachvollziehbar zu erkennen seien, da diese Geräusche aufgrund der allein durch die Inbetriebnahme eines Dieselmotors entstehenden Geräusche kaum oder gar nicht zu erkennen seien.

Die Angaben des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat seine Feststellungen anhand der ihm zur Verfügung stehenden objektiven Grundlagen schlüssig dargelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde des Sachverständigen rechtfertigen würden. Insbesondere hat er im Ergänzungsgutachten vom 23.09.2024 die Annahme, dass die Motorschäden bereits bei Übergabe angelegt waren, nochmals nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass die unterschiedlichen Schadensbilderscheinungen bei sämtlichen Pleuelund Hauptlagern von einer minimal veränderten Oberflächenstruktur bis zu einem total zerstörten Pleuellager auf einen längeren Zeitraum und längere Laufleistungen hindeuten. Es sei plausibel, dass die angelegten Lagerschäden sich erst nach der vom Kläger zurückgelegten Wegstrecke von knapp 13.000 km deutlich erkennbar zeigten.

Auch nach der Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagtenseite, am 26.07.2021 sei noch ein Ölservice durchgeführt worden, kommt der Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis. Sofern der Kilometerstand bei einem Ölservice am 26.07.2021 in etwa identisch mit dem Kilometerstand am Tag der Übergabe gewesen sei, sei es laut Sachverständigen unerklärlich, dass am 19.10.2021 nach etwa 8.000 km ein Ölmangel vorgelegen habe.

Die vom Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen, Anlagen B1 und B2, die weder einen Kilometerstand des Fahrzeugs ausweisen noch nähere Angaben enthalten, was genau für Arbeiten vorgenommen worden sein sollen, können insoweit auch nicht ausreichend belegen, dass ein Mangel erst entstanden wäre, weil das Fahrzeug während der Besitzzeit des Klägers nicht ausreichend mit Öl versorgt worden wäre.

Auch die nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung ist erfolgt. Sofern der Beklagte das Schreiben vom 19.05.2024 tatsächlich auf dem Postweg nicht erhalten haben sollte, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Schreiben ihm als Anlage der E-Mail vom 19.05.2022, Anlage K9, zugegangen ist.

Der Beklagte hat jedoch trotz des vorliegenden Mangels keine Nacherfüllung vorgenommen und sich später darauf berufen, dass der Defekt des Fahrzeugs auf Verschleiß zurückzuführen sei.

Nach § 346 BGB hat der Beklagte aufgrund des Rücktritts des Klägers grundsätzlich den vom Kläger gezahlten Kaufpreis in Höhe von 5.490,- €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zurückzuzahlen.

Dem Beklagten steht jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung ein von Amts wegen zu verrechnender Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Der zu leistende Nutzungsersatz wird der Höhe nach gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts festgesetzt. Vorliegend wies das Fahrzeug bei Eintritt des Motorschadens, nach dem es nicht mehr bewegt werden konnte, eine Laufleistung von 197.858 Kilometern auf (s. S. 5 des Sachverständigengutachtens vom 01.06.2024). Hinsichtlich der anzusetzenden Gesamtlaufleistung ist dabei nicht auf die zu erwartende Lebensdauer, sondern auf die zu erwartende Nutzungsdauer des Fahrzeuges abzustellen. Die Kammer hält für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine maßgebliche Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometer für angemessen.

Unter Zugrundelegung dieser Umstände ergibt sich ein Nutzungsersatz von 613,83 € (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Gesamtrestlaufleistung) und somit nach Verrechnung zugunsten des Klägers ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.876,17 €.

Es besteht zudem ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB seit dem 31.07.2022, da sich der Beklagte aufgrund der im Schreiben vom 18.07.2022 gesetzten Frist seit diesem Zeitpunkt in Verzug befand.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Es besteht Annahmeverzug gemäß § 293 BGB i. V. m. §§ 295, 298 BGB. Der Kläger hat im Schreiben vom 18.07.2022, die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges, bis zum 30.07.2022, gefordert und dem Beklagten damit die Herausgabe angeboten. Der Beklagte hat hierauf nicht reagiert.

Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Zahlung von 394,80 €. Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer, hier also der Beklagte, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, zu tragen. Der Kläger musste das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung im Oktober 2021 zum Beklagten transportieren und es wieder abholen, wofür er 1.316 km fahren musste. Der dafür von ihm geltend gemachte Aufwendungsersatz von 0,30 € pro Kilometer erscheint nicht überhöht. Mithin besteht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 394,80 €.

Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 20,- € (Kosten Auskunft Gewerberegister) und 18,75 € (Kosten Zustellung Gerichtsvollzieher). Da eine Zustellung von Schreiben an den Beklagten unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse nicht möglich war, war es für den Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte notwendig, die Auskunft aus dem Gewerberegister einzuholen und die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher vorzunehmen.

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Auch wenn der Beklagte nicht noch nicht in Verzug befunden haben sollte, als sich die nunmehr Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst mit Schreiben vom 19.05.2022, Anlage K3, an ihn wandten und ihn zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung aufforderten, so kann er eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls aus § 439 Abs. 2 BGB verlangen. § 439 Abs. 2 BGB, der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat.

Davon werden nicht nur die vom Gesetz beispielhaft ("insbesondere") genannten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erfasst, sondern etwa auch zur Klärung von Mangelerscheinungen erforderliche Sachverständigenkosten, weil diese mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt werden. Unter diesen Umständen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein (BGH, NJW 2019, 292 Rn. 87, beck-online m. w. N.).

Dies ist nicht nur technisch in dem Sinne zu verstehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts "zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig ist", sondern umfassend: Wenn es aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Nacherfüllungsphase erforderlich und zweckmäßig erscheint, das Vertragsziel einer Nacherfüllung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu erreichen, sind die Rechtsanwaltskosten auch ohne Verzug oder schuldhafte Pflichtverletzung unmittelbar gem. § 439 Abs. 2 BGB zu erstatten (BeckOK StVR/Andreae, 26. Ed. 15.1.2025, BGB § 439 Rn. 26, 27, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, er habe den Beklagten vor Einschaltung eines Rechtsanwalts schon mehrfach per WhatsApp zur Nachbesserung aufgefordert. Vor diesem Hintergrund schien die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen − mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder − von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: − auf einem sicheren Übermittlungsweg oder − an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Landgericht Landgericht Koblenz 15 O 263/22 Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Koblenz Koblenz, den 10.06.2025 , Justizinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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