Das Verkehrslexikon

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LG Leipzig v. 04.11.2022: Zur wettbewerbswidrigen Preiswerbung für Kraftfahrzeuge unter Einrechnung einer staatlichen Prämie




Das LG Leipzig (Urteil vom 04.11.2022 - 05 O 555/22) hat entschieden:

   Ein Autohändler handelt wettbewerbswidrig, wenn er im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe eines Preises wirbt, der niedriger ist als der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtpreis, insbesondere wenn eine staatliche Prämie bereits eingerechnet ist, obwohl der Kunde den erhöhten Preis zunächst zahlen muss. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe eines Preises zu werben, der niedriger ist als der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtpreis, insbesondere im Internet auf einer Verkaufsplattform im Angebotsfeld einen Preis anzugeben, in den bereits eine staatliche Prämie eingerechnet ist, obwohl der Kunde für das Kraftfahrzeug zunächst einen um die eingerechnete staatliche Prämie erhöhten Preis zu zahlen hat, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K1.

Il. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2022 zu zahlen.

Ill. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000 Euro Das Anlagenkonvolut K1 hat folgenden Inhalt: Angehängt nach den Entscheidungsgründen.

Tatbestand:


Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht gegen die Beklagte, die einen Autohandel mit Sitz in Chemnitz betreibt, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte warb in ihrem Inserat auf mobile.de für den PKW "Renault ZOE Life R110 Z. E. 50 LED KLIMA DAB TEMPOMAT", mit der Angabe von Preisen ohne den für das abgebildete Fahrzeug zu zahlenden Gesamtpreis anzugeben. In diesem Inserat gab die Beklagte im Angebotsfeld, einen Kaufpreis i. H. v. EUR 22.789,00 an (Anlagenkonvolut K1). Tatsächlich waren beim Kauf des Fahrzeugs aber insgesamt EUR 28.789,00 an die Beklagte zu zahlen. Denn die Umweltprämie (auch Umweltbonus) i. H. v. EUR 6.000,00 wurde von der Beklagten bereits Seite 2 abgezogen und fand in dem Inserat keine Erwähnung, musste aber von den Käufern zunächst zusätzlich bezahlt werden. Eine Erstattung dieser Umweltprämie war lediglich im Nachhinein nach entsprechender Beantragung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.

Wegen des vorgenannten Verhaltens mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2022 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Frist bis zum 27.01.2022 auf. In dem folgenden Schriftverkehr lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Preisauszeichnung ein Fehler einer Einzelperson - der Zeugin I. O. - gewesen sei und in einem Meeting am 9.3.2021 darauf hingewiesen wurde, die Fahrzeugpreise ohne die BAFARückzahlung auszuweisen.

Die Beklagte handelte mit dem Inserat nach Auffassung des Klägers gemäß 8 3a UWG. V. m. § 1 Abs. 1$. 1 PAngV, § 5a Abs. 28. 1undS. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG und gemäß 85Abs. 1 S.1,8.2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig.

Der Kläger bestreitet, dass die Mitarbeiterin 1. O. ‚ dadurch, dass sie im streitgegenständlichen Inserat die Umweltprämie i. H. v. EUR 6.000,00 vom tatsächlich zu zahlenden Fahrzeugpreis abgezogen hat, einen einmaligen Fehler beging bzw. entgegen einer internen Absprache handelt, dass die von der Beklagten behauptete Mitarbeiterschulung tatsächlich am 09.03.2021 stattgefunden hat und die Mitarbeiter angewiesen wurden, den Gesamtpreis ohne Abzug der Umweltprämie auszuweisen. Im Übrigen verweist der Kläger auf § 8 Abs. 2 UWG, wonach der Unterlassungsanspruch auch dann gegen den Inhaber des Unternehmens besteht, wenn die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurde.

Des Weiteren verlangt der Kläger Ersatz der Abmahnkosten, die er mit 374,50 Euro brutto beziffert. Die tatsächlichen Kosten, die dem Kläger derzeit durch eine Abmahnung entstehen, beziffert er auf durchschnittlich 1.164,97 Euro netto. Der Kläger legt die Grundlagen der Berechnung unter Einschluss der Sach- und Personalkosten im Jahr 2020 dar.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen Seite 3 ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe eines Preises zu werben, der niedriger ist als der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtpreis, insbesondere im Internet auf einer Verkaufsplattform im Angebotsfeld einen Preis anzugeben, in den bereits eine staatliche Prämie eingerechnet ist, obwohl der Kunde für das Kraftfahrzeug zunächst einen um die eingerechnete staatliche Prämie erhöhten Preis zu zahlen hat, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K 1.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf das Besprechungsprotokoll vom 09.03.2021 (Anlage B2), das auch von der Zeugin I. O. unterzeichnet sei. Darin werde festgelegt, dass alle Neuwagen ohne die E-Prämie auszupreisen sind. Dass sie hiervon abgewichen sei, sei ein einmaliger Fehler (ein Blackout), sodass auch keine Wiederholungsgefahr bestehe. Weitere Beschwerden von Seiten der Klägerin gegenüber der Beklagten gäbe esnicht.

Da nur ein einzelnes Fahrzeug fehlerhaft angeboten worden sei, sei auch keine hohe Zahl an potentiellen Käufern zu erreichen gewesen. Die Beklagte verkaufe tausende von Fahrzeugen und nur bei einem einzelnen Fahrzeug sei einmal ein Fehler aufgetreten, der dann aber keine Absatzförderung darstelle oder gar zu einer Absatzsteigerung führe.

Der Blackout der Zeugin, entgegen Schulung, Weisung und Vereinbarung mit ihr, sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der Fahrzeugverkäufe schon nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Dem Verbraucher sei auch möglich gewesen, die Preisangabe zu vergleichen, denn die Zeugin I. O. habe in den E-Mails (Anlage K2 und K3) und telefonisch ausgeführt, dass weitere 6.000,00 Euro zunächst zu zahlen seien und dann über die BAFA zurückgeholt werden. Insoweit sei der Verbraucher über den Gesamtpreis informiert.

Dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher sei bekannt, dass der KaufSeite 4 preis eine E-Prämie in Höhe von 6.000,00 Euro enthalte und die Frage wäre sicherlich gekommen, wann dieser Betrag in Abzug zu bringen, also wie hoch letztendlich der Gesamtpreis des Fahrzeuges sei.

Es wird bestritten, dass der Klägerin Kosten einer Abmahnung in Höhe von durchschnittlich 1.164,97 Euro ohne Mehrwertsteuer entstehen, ebenso Gesamtausgaben in Höhe von 3.356.970,40 Euro. Die Höhe werde aus einer Berechnung von Sach- und Personalkosten aus dem Jahre 2020 errechnet, geltend gemacht werde jedoch der Betrag für 2022. Die Klägerin sage auch nicht, welche Einnahmen sie aufgrund einer Abmahnung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antrag bestimmt (§ 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO), da er vollstreckbar ist. Beim Ausspruch einer Unterlassungspflicht ist die konkrete Verletzungshandlung so präzise zu umschreiben, dass die Frage, welches Verhalten zu unterlassen ist, nicht weitestgehend auf das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Im Klageantrag wird das Charakteristische der wettbewerbswidrigen Handlung zusammen mit dem Anlagenkonvolut K1 als Gegenstand des Antrags klar aufgezeigt und damit hinreichend klar, welches Verhalten in Zukunft unterlassen werden soll.

ll.

Die Klage ist begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; $§ 3 Abs. 1,5a Abs. 2. 1 und. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG und gemäß §§ 3 Abs. 1,5 Abs. 18.1, S. 2 Nr. 2 UWG (in der jeweils bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung). Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Anmahnkosten in Höhe von EUR 374,50 gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu.

Seite 5 1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im beantragten Umfange.

Nach § 8 Abs. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.

Nach § 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn sie unlauter ist.

a) Eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (ab dem 28.05.2022 Nr. 2) UWG liegt vor. Danach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Das Merkmal des objektiven Zusammenhanggs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 13 - Identitätsdiebstahl; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf). Entscheidend ist allein, ob nach den objektiven Gegebenheiten ein Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und der günstigen Beeinflussung des Absatzes im Sinne einer Absatzsteigerung besteht (Bähr in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, 8 2 UWG Rn. 107).

Zutreffend weist die Klägerseite daraufhin, dass das abgemahnte Verhalten der Beklagten bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet war, die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen und dadurch den Absatz zu fördern. Denn das streitgegenständliche Inserat auf mobile.de, womit für den Verkauf eines PKW geworben wurde, ermöglicht es der Beklagten, eine hohe Zahl an potenziellen Kunden anzusprechen, um diese zu einem Kauf zu motivieren. Durch ein Inserat auf mobile.de erhöht sich demzufolge die Chance, das jeweilige angebotene Fahrzeug zu verkaufen. Das streitgegenständliche Inserat auf mobile.de dient mithin der günstigen Beeinflussung des Absatzes im Sinne einer Absatzsteigerung und stellt daher eine geschäftliche Handlung dar. Die geschäftliche Handlung entfällt nicht dadurch, dass die Beklagte nur ein Fahrzeug unter tausenden irreführend beworben hat. Dadurch fällt der Absatz gering aus, aber dennoch sollte durch das Angebot zum Kauf der Absatz des Unternehmens gefördert werden. Auch durch eine fehlerhafte, angeblich versehentliche, weisungswidrige, jedoch weiterhin irreführende Bepreisung zielt das im Inserat enthaltene Angebot auf den Verkauf eines Fahrzeuges auf eine Absatzförderung Seite 6

b) Mit dem im Inserat auf mobile.de angebotenen Kauf des Fahrzeugs ohne den zutreffenden zu zahlenden Gesamtpreis anzugeben, hat die Beklagte gleich mehrere - drei - Tatbestände unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG realisiert, der jeder für sich einen Unterlassungsanspruch des Klägers begründet.

aa) Die Beklagte hat damit zum einen wettbewerbswidrig gemäß & 3a UWG in Verbindung mit & 1 Abs. 1S. 1 PAngV gehandelt.

Indem die Beklagte für den Verkauf des PKW unter Angabe von Preisen geworben hat, ohne den für das konkret beworbene Fahrzeug tatsächlich zu zahlenden Gesamtpreis anzugeben, hat sie gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen. Gemäß § 1 Abs.1 S. 1 PAngV hat, wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Bei & 1 Abs.1 S. 1 PAngV handelt es sich auch um eine marktverhaltensregelnde Norm i. S. d. § 3a UWG Der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis betrug 28.789,00 Euro und nicht inseriert 22.789,00 Euro. Die Umweltprämie in Höhe von EUR 6.000,00 durfte die Beklagte nicht vom Gesamtpreis abziehen, denn hierdurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt.

Diese Zuwiderhandlung ist auch geeignet, wie von § 3a UWG gefordert, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Verbraucher werden durch die streitgegenständliche Preisangabe der Beklagten demnach daran gehindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zudem indiziert der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung imRegelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer.

bb) Zum anderen handelte die Beklagte nach § 5 Abs. 18. 1 u. S. 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthält, die benötigt werden, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und darüber hinaus für ihre Entscheidungsfähigkeit im Hinblick auf das Produkt von Bedeutung sind. Die Angabe des Gesamtpreises ist wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 28. 1, Abs. 4 UWG. Denn bei den Bestimmungen des § 1 PAngV handelt es sich um solche, die Seite 7 auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Preisangaben-RL 98/6/EG beruhen.

Diese wesentliche Information wurde den angesprochenen Verbrauchern auch vorenthalten.

Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG auch das nicht rechtzeitige Bereitstellen der Information. Auch wenn von der Zeugin die Angabe gegenüber einem einzeln potentiellen Käufer auf Nachfrage richtiggestellt wurde, ändert dies nichts daran, dass die Information zum einen nicht rechtzeitig, zum anderen allen weiteren potentiellen Käufern vorenthalten wurde.

cc) Ferner hat die Beklagte gem. § 5 Abs. 1S. 1 u. S. 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig gehandelt.

Nach dieser Vorschrift liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass die Zeugin 1. O. weisungswidrig, da entgegen den Festlegungen im Besprechungsprotokoll vom 09.03.2021 (Anlage B2), wonach alle Neuwagen ohne die E-Prämie auszupreisen sind, in einer Art "Blackout" gehandelt habe. Den entsprechenden Beweisangeboten war nichtnachzugehen.

Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Unternehmensinhaber Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll (BGH GRUR 2008, 186 Rn. 22). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 8 UWG Rn. 2.33; Fritzsche in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, $ & UWG Rn. 377). Daher spielt es insbesondere keine Rolle, ob der Mitarbeiter oder Beauftragte eigenmächtig gehandelt hat (Fritzsche in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, 8 8 UWG Rn. 374). Das heißt, der Unternehmensinhaber kann sich wegen 88Abs.2 UWG nicht darauf berufen, dass der Mitarbeiter weisungswidrig gehandelt habe (OLG Saarbrücken GRUR 2018, 742 Rn. 30; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,

40. Auflage 2022, 88 UWG Rn. 2.33). Mithin hilft es dem Unternehmensinhaber nicht, wenn er seine Mitarbeiter angewiesen hat, bestimmte unzulässige Handlungen nicht vorzunehmen Seite 8 (Fritzsche in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, 8 8 UWG Rn. 377).

So hält der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. April 2012 - | ZR 103/11 -, (Rn. 9, Juris) fest:

Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (vgl. für § 14 Abs. 7 Marken BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - | ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm), ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat (vgl.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - | ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 23 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl, $ & Rn. 147; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.47) oder ob der Beauf tragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat (vgl. für § 14 Abs. 7 MarkenG BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21

- Partnerprogramm; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 54 = WRP 2011, 881 - Sedo; Harte-Henning/Bergmann, UWG,

2. Aufl,§ 8 Rn. 254). Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt vielmehr den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhand lungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. zu § 13 Abs. 4 UWG aF BGH, Urteil vom

29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filial leiterfehler,; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor Il; zu§ 8 Abs. 2 UWG BGH, Urteil vom 28. Ok tober 2010 - | ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 13 = WRP 2011, 749 - Änderung der Voreinstellung Ill; Teplitzky aaO Kap. 14 Rn. 19; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 143; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.33; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheber recht Medienrecht, 2. Aufl, § 8 Rn. 56; Ingeri/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl, Vor $§ 14-19 Rn. 43; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl, § 14 Rn. 552).

Da der BGH bei einem Unterlassungsanspruch bei Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern und Beauftragten eine Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit annimmt, kommt es insoweit nicht darauf an, dass die Zeugin 1.0. gegen ausSeite 9 drückliche Weisungen gehandelt hat.

d) Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß, wie vorliegend gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung nach ständiger Rechtsprechung für die Wiederholungsgefahr (nur beispielhaft:

BGH, GRUR 2001, 453, 455 - TCM - Centrum). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 14,163 - Constance). Die tatsächliche Vermutung ist zwar widerleglich (Köhler/Bornkamm, a.a.0., § 8 Rz. 1.44). Diese Widerlegung gelingt im Allgemeinen aber nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt unter zusätzlicher Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (BGH, GRUR 1984, 593, 595 - AdidasSportartikel). Zu Recht geht die Rechtsprechung seit jeher davon aus, dass der bloße Wegfall der Störung, beispielsweise die Änderung der Werbung oder die Zusage des Verletzers, künftig von Wiederholungen Abstand zu nehmen, für sich allein nicht ausreichend sind (BGHZ 1, 241, 248 - Piekfein; Köhler/Bornkamm, a.a.0., § 8 Rz.1. 49m.w. N.).

Da der Kläger lediglich eine einzige Zuwiderhandlung gegen das UWG darlegen und beweisen muss, damit die Wiederholungsgefahr vermutet wird (Fritzsche in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 8 UWG Rn. 47), kann die Beklagte die Wiederholungsgefahr auch nicht mit der Argumentation aus dem Weg räumen, es habe nur ein einziger Verstoß vorgelegen. Auch der eventuelle Wegfall der Prämie ändert nichts daran, dass die Wiederholungsgefahr entfällt, weil dann eine Bewerbung mit einem Gesamtpreis unter Abzug der Umweltprämie nicht mehr erfolgen werde. Hierbei wird verkannt, dass diese auch derzeit noch beantragt werden kann und dass der Unterlassungstitel auch kerngleiche Verstöße umfasst.

3. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Aumahnkosten in Höhe von 374,50 Euro zu. Dem Abmahnenden sind gemäß § 13 Abs. 3 UWG die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann die Klägerin vom Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 13 UWG Rn. 132).

Eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 374,50 (= EUR 350,00 zzgl. 7 % MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers, auch wenn die Herleitung und die Berechnung im tatsächlichen von der Beklagten bestritten werden.

Seite 10 Der Kläger hat die ihm momentan durch eine Abmahnung entstehenden tatsächlichen Kosten, mit durchschnittlich EUR 1.164,97 (ohne Mehrwertsteuer) plausibel hergeleitet und berechnet, wenn auch auf das Jahr 2020 bezogen (eine Berechnung aus dem Zahlenmaterial für das Jahr 2022 ist derzeit noch nicht möglich).

Das Gericht schätzt die Kosten gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist eröffnet, weil der Aufwand für die Ermittlung der tatsächlich anfallenden Kosten im Verhältnis zur hier beanspruchten Höhe der Aufwendungsersatzpauschale in keinem Verhältnis steht. Der Kläger hat Kosten dargelegt und hiervon einen abgerundeten Betrag geltend gemacht. Die exakte Aufklärung wäre hier unverhältnismäßig (LG Münster, Urteil vom 2. August 2021 - 25 O 56/17 -, Rn. 145, juris). Die Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Pauschale schätzt das Gericht anhand der anderweitig auf Schätzung beruhenden zugesprochenen Pauschalen in anderen Urteilen der 5. Zivilkammer (etwa 5 O 552/22). [IN Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. § 709 ZPO getroffen.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt, wobei das Gericht hinsichtlich des Streitwerts ' für den Unterlassungsanspruch den Angaben des sachnäheren Klägers folgt.

Präsident des Landgerichts Seite 11

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