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Ein Autohändler handelt wettbewerbswidrig, wenn er im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe eines Preises wirbt, der niedriger ist als der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtpreis, insbesondere wenn eine staatliche Prämie bereits eingerechnet ist, obwohl der Kunde den erhöhten Preis zunächst zahlen muss. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |