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Die Unwirksamkeit einer zwischen Verbraucher und Unternehmer getroffenen Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von Sachmangelgewährleistungsrechten abweicht, ist nur dann gesetzliche Folge des § 476 Abs. 1 BGB, wenn die Vereinbarung vor Mitteilung eines Mangels getroffen wird. Nach Mitteilung des Mangels besteht wieder "normale" Vertragsfreiheit. Eine nach Mängelanzeige getroffene Abgeltungsvereinbarung, die sich auf den mitgeteilten Mangel bezieht, ist wirksam und steht der Geltendmachung weiterer Ansprüche entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |