Das Verkehrslexikon

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LG München v. 15.05.2020: Zur Mangelhaftigkeit eines Hybridfahrzeugs bei behauptetem Kraftstoffmehrverbrauch




Das LG München (Urteil vom 15.05.2020 - 13 O 4777/16) hat entschieden:

   Für das Vorliegen eines Mangels in Gestalt eines Kraftstoffmehrverbrauchs kommt es nicht darauf an, ob die vom Käufer bei Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr erzielten Verbrauchswerte die Herstellerangaben überschreiten, da diese vielmehr so zu verstehen sind, dass sie bei einer den gesetzlichen Vorgaben für eine Fahrzeugzulassung entsprechenden Prüfung auf einem genormten Prüfstand jederzeit reproduzierbar sind. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn der gemessene Verbrauch um eine Toleranzgrenze von mehr als 10 % über der Herstellerangabe liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messung
und
Messung

Gründe:


Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger behauptete Sachmangel eines erheblichen Kraftstoffmehrverbrauchs im Vergleich zu den Hersteller- und Verkäuferangaben liegt nicht vor. Daher war der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. In der Folge hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungsaufwendungen. Weitergehend besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Schließlich ist der Beklagte nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet und er befindet sich insoweit auch nicht im Annahmeverzug.

Die Verbrauchsangaben aus dem als Anlage K 9 vorgelegten Datenblatt beinhalten öffentliche ÄuBerungen des Herstellers Toyota im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Sie waren dem Beklagten bzw. dem bei ihm angestellten Dr 5 Wissen dem Beklagten zuzurech13 04777116 - Seite 5 nen ist (§ 166 Abs. 1 BGB), auch bekannt. Die in dem Datenblatt enthaltenen Aussagen stellen daher eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, die der Kläger als Käufer erwarten konnte. Für den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Hybridmotor weist das Datenblatt einen kombinierten Verbrauch von 3,31 bis 3,6 1je 100 km aus.

Für das Vorliegen eines Mangels in Gestalt eines Kraftstoffmehrverbrauchs kommt es nicht darauf an, ob die vom Käufer bei Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr erzielten Verbrauchswerte die Herstellerangaben überschreiten. Denn der tatsächliche Verbrauch hängt vom individuellen Fahrverhalten und vom Alter und Zustand des Fahrzeugs ab. Die Verbrauchsangaben sind daher nicht so zu verstehen, dass sie jederzeit und unter allen Umständen im Straßenverkehr erreicht bzw. eingehalten werden. Sie sind vielmehr so verstehen, dass die Verbrauchsangaben bei einer den gesetzlichen Vorgaben für eine Fahrzeugzulassung entsprechenden Prüfung auf einem genormten Prüfstand jederzeit reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1146). Im Hinblick auf die dabei gemessenen'Werte ist weiter zu beachten, dass ein serienmäßig hergestelites Kraftfahrzeug zwar einem geprüften und zugelassenen Fahrzeugtyp entspricht, es aber trotz Baugleichheit technisch nicht zu vermeidende kleine Unterschiede gibt. Vor diesem Hintergrund liegt ein Mangel nur dann vor, wenn der gemessene Verbrauch um eine Toleranzgrenze von mehr als 10 % über der Herstellerangabe liegt (vgl. BGH NJW 2007, 2111).

1. Sachverständige Begutachtung 1. Verwertung der sachverständigen Feststellungen und Ergebnisse Der Sachverständige hat die Gerichtsakte ausgewertet und die technischen Daten des Fahrzeugs recherchiert. Er hat des Weiteren eine tabormäßige Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Kraftstoffverbrauch auf einem genormten Rollenprüfstand durch den TÜV Pfalz veranlasst. Den technischen Bericht des TÜV Pfalz hat er ausgewertet und erläutert. Die gutachterlichen Ausführungen einschließlich der Erläuterung des technischen Berichts des TÜV Pfalz, sowohl im schriftlichen Gutachten als auch im Ergänzungsgutachten waren klar, schlüssig nachvollziehbar und überzeugend. Gleiches gilt für seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020. Zu den Einwänden der Parteien hat der Gutachter Stellung genommen und deren Fragen erschöpfend beantwortet.

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen bestehen daher nicht. Das Gericht legt die Feststellungen und Ergebnisse des Sachverständigen daher seiner Urteilsfindung zugrunde. 13 04777116 -Seite 6 2. Ergebnis der Begutachtung Das Fahrzeug wurde durch den TÜV Pfalz auf einem Rollenprüfstand auf seinen Kraftstoffverbrauch hin geprüft. Dabei hat das Fahrzeug einen vorgegebenen Fahrzyklus viermal unter den Bedingungen innerörtlichen Verkehrs und viermal unter den Bedingungen außerörtlichen Verkehrs durchfahren. Die Messergebnisse wurden für jeden Fahrzyklus dokumentiert. Aus den jeweiligen Messungen innerorts und außerorts wurde jeweils ein Wert für den kombinierten Verbrauch errechnet. Die vier Werte für den kombinierten Verbrauch lagen zwischen 3,34 I je 100 km und 3,78 | je 100 km. Aus diesen vier Werten wurde sodann ein Mittelwert für den kombinierten Verbrauch errechnet.

Dieser Wert lag bei 3,57 |je 100 km.

Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermittlung dieses Wertes anhand der vom Sachverständigen als einschlägig benannten Regelungen VO (EG) 715/2007 und ECE-R101 der Wirtschaftskommission der vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), dort Anhang 8 Nr. 5.1 und der dort vorgeschriebenen Fahrzyklen und Prüfbedingungen bestehen nicht.

Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.10.2019 und in seiner mündlichen Anhörung am 24.01.2020 zum Einwand der Klagepartei Stellung genommen, dass keine Messung der Energieflüsse des Elektroantriebs und in der Folge keine Korrektur der Einzelverbrauchswerte vorgenommen wurde. Insoweit, aber auch nur insoweit, liegt nach Angaben des Sachverständigen eine Abweichung von den Prüfvorgaben vor.

Der Sachverständige hat zu den damit verbundenen Auswirkungen erläutert, dass für den Fall, dass die Batterie nicht zu 100 % ordnungsgemäß geladen ist, eine Korrektur der gemessenen Verbrauchswerte erforderlich würde. Ohne eine solche Korrektur seien ein niedrigerer Wert des Innerortsverbrauchs und ein höherer Wert des Außerortsverbrauchs gegeben. Hintergrund sei, dass bei Fahrten innerorts der Elektroantrieb häufiger zum Einsatz komme, weil vergleichsweise niedrige Geschwindigkeiten gefahren würden und die Batterie dabei entladen werde. Außerorts bei höheren Geschwindigkeiten komme der Verbrennungsmotor verstärkt zum Einsatz und die Batterie werde gleichzeitig geladen. Das alles komme aber nur bei einem nicht ordnungsgemäRen Ladezustand der Batterie zum Tragen.

Aufgrund fehlender Messung der Energieflüsse könne keine messtechnische Aussage dazu getroffen werden, wie der Ladezustand der Batterie gewesen sei. 13 04r7716 "Seite 7 i Dessen ungeachtet, sei aber nicht mit einem erheblichen Korrekturbedarf wegen des Ladezustandes und daher im Ergebnis auch nicht mit erheblichen Abweichungen zu rechnen. Denn das Fahrzeug sei vor Beginn der Messungen dadurch vorkonditioniert worden, dass es den Prüfvorgaben gemäß den Normzyklus zweimal durchfahren habe. Da zugleich unstreitig sei, dass das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand gewesen sei und bei der Untersuchung keine technischen Mängel festgestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Elektroantrieb und die Batterie ordnungsgemäß funktioniert hätten und die Batterie sich in einem für den StraBenverkehr ordnungsgemäßen Ladezustand befunden habe.

In der Folge sei das Ergebnis des kombinierten Verbrauchs hiervon nicht betroffen, "da dieser für den gesamten Testzyklus repräsentativ ist, der Ladezustand der Hybridbatterie vor- und nach dem Normzyklus (NEFZ) grundsätzlich das gleiche Niveau erreicht und ein Mittelwert aus vier Messungen gebildet wurde". Die Schwankungen der kombinierten Verbrauchswerte der einzelnen Messungen zwischen 3,34 } und 3,78 | je 100 km seien aus technischer Sicht auch nicht hoch. Mit anderen Worten sei zu prognostizieren, dass bei einer Korrektur der Einzelverbrauchswerte durch die zu messenden Energiezuflüsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der gleiche kombinierte Verbrauchswert erreicht würde. Allenfalls sei mit geringen Abweichungen zu rechnen, die aber ebenfalls zu einem Mehrverbrauch im Bereich von etwa 8 % im Verhältnis zu einem Verbrauchswert von 3,3 1 je 100 km führen würden.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Sachverständige den beschriebenen Einwand der Klagepartei gegen die Richtigkeit der Messergebnisse überzeugend widerlegt hat und der gemessene Wert eines kombinierten Verbrauchs von 3,57 !je 100 km zutreffend ist.

Der Sachverständige hat weiter erklärt, dass, um eine Messung des Energieflusses durchführen zu können, das Fahrzeug mit einem Bauteil versehen werden müsse, welches die Stromabnahme mittels einer Messzange ermögliche. Solche Bauteile würden nur in Referenzfahrzeuge eingebaut, die von den Herstellern im Rahmen der Typzulassung zur Prüfung vorgestellt würden.

Sie seien in Serienfahrzeugen nicht enthalten, weil sie dort nicht benötigt würden. Das streitgegenständliche Fahrzeug müsste dementsprechend nachgerüstet werden. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels. Es obliegt demgemäß ihm, sein Fahrzeug entsprechend nachzurüsten und eine erneute Prüfung zu ermöglichen.

Der Kläger hat die Nachrüstung bisher weder veranlasst, noch dargelegt, dass er sie veranlassen werde. Die von Klageseite begehrte Vorlage von Unterlagen vom Hersteller Toyota nach Maßgabe der § 8 428, 142 ZPO (vgl. Schriftsatz vom 28.02.2020, Bl. 267/270 d. A.) ist nicht zielführend, zumal die Klageseite auch keine Urkunden konkret benennt. Die Ergänzung der Prüfung kann nach 1304777116 "Seite 8 überzeugender Darstellung des Sachverständigen nicht durch die Auswertung von Unterlagen, sondern nur durch die Messung des Ladezustandes der Batterie erfolgen, was aber eine entsprechende Nachrüstung des klägerischen Fahrzeugs voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute labormäßige Fahrzeuguntersuchung zur Feststellung der Verbrauchswerte nicht möglich. Der Kläger bleibt daher für seine Behauptung, eine erneute Messung würde zu einem erheblich höheren kombinierten Verbrauchswert führen, beweisfällig.

IM. Ergebnis Der Wert des festgestellten kombinierten Verbrauchs liegt für das streitgegenständliche Fahrzeug bei 3,57 | je 100 km. Er liegt daher innerhalb der vom Hersteller Toyota im Datenblatt Anlage K 9 für den kombinierten Verbrauch angegebenen Bereich von 3,3 | bis 3,6 1 je 100 km. Er liegt damit um 8,18 % über dem im Datenblatt Anlage K 9 angegebenen unteren Wert von 3,3 I. Insoweit liegt er noch in einem Toleranzbereich von 10 % oberhalb der Herstellerangaben, innerhalb dessen kein Mangel vorliegt. Er liegt zugleich aber auch unterhalb des im Datenblatt angegeben oberen Wertes von 3,6 1 je 100 km.

Auf die Frage, ob der zur angestellter Verkäufer des Beklagten im Verkaufsgespräch eine Zusage gemacht habe, dass der kombinierte Verbrauch bei 3,5 I je 100 km liege, kommt es aufgrund des sachverständig ermittelten Wertes von 3,57 | je 100 km nicht mehr an. Denn in diesem Fall läge die Überschreitung bei 0,07 I Je 100 km, was einen Mehrverbrauch von knapp 2 % bedeuten würde. Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 2 BGB liegt also in Ermangelung der Überschreitung der Toleranzgrenze von 10 % auch dann nicht vor.

B. Kosten und vorläufige Vollstrackbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

gez.

Richter am Landgericht

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