Das Verkehrslexikon

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LG Nürnberg-Fürth v. 23.03.2017: Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen diverser Sachmängel, Verdacht auf Tachomanipulation und Abgasskandal




Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.03.2017 - 19 O 6678/16) hat entschieden:

   Der Kläger begehrt von einem gewerblichen Autohändler die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie Schadensersatz aufgrund behaupteter Sachmängel. Zu den geltend gemachten Mängeln zählen unter anderem nicht verstellbare Lüftungsöffnungen, eine lose Abdeckung des Regen- und Lichtsensors, Flecken am Dachhimmel, Rauchgeruch im Innenraum, erhebliche Rostschäden, tiefe Kratzer, Getriebegeräusche, der Verdacht einer Tachomanipulation sowie die Betroffenheit des Fahrzeugs vom VW-Abgasskandal.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Gründe:


Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen, die diesbezügliche Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Zahlung von Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Mit Vertrag vom 20. August 2016 kaufte der Kläger von dem Beklagten der EEE]

El Den Kaufvertragsschluss ging eine Besichtigung des Fahrzeugs auf dem Firmengelände sowie eine Probefahrt von ca. 7 km Länge voraus. In diesem Zusammenhang wurde die Frage nach etwaigen Unfallschäden sowie ob es sich um ein Raucherfahrzeug handle, mit Nichtwissen beantwortet.

Der Kaufvertrag enthält unter der Rubrik "Bezeichnung des Fahrzeugs" u.a. die Angaben "Kilometerstand It. Vorbesitzer: "125 183° sowie "Erstzulassung 12.12.2012" sowie unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen / Angaben laut Vorbesitzer:"

"- Gebrauchsspuren, Dellen, Kratzer, Steinschläge

- Abweichungen vom Inserat - Unfallschäden können nicht ausgeschlossen werden"

Zudem wurde in dem vorgedruckten Text "Auf Wunsch des Käufers wird/wurde ein erstellt." handschriftlich "KÜS Plus" eingefügt.

Am 22.08.2016 bezahlte der Kläger den Kaufpreis in bar. Dabei wurde ihm die Rechnung ausgehändigt. i Am 23.08.2016 holte der Kläger im Autohaus des Beklagten die Fahrzeugpapiere zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeuges ab. Hierbei wurde ihm mitgeteilt, dass nunmehr der TÜV für das Fahrzeug neu gemacht wurde. .

Am 24.08.2016 holte der Kläger das Fahrzeug im Autohaus des Beklagten ab. Zu diesem Zeit19 0-6678/16 -Seite 3 punkt wurde ihm auch der KÜSPlus Gebrauchtwagen-Check vom 22.08.2016 übergeben. Dieser wurde durch den Kläger am 24.08.2016 auf den Seiten 2 und 3 unterzeichnet. In diesem Dokument steht "Beachten Sie bitte insbesondere die mit -> gekennzeichneten Punkte" und ist insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Karosserie Innenraum -> Folgende äußerliche Beschädigungen sind erkennbar: Schleif- und Anstoßspuren u.a. an Seitenteil hinten rechts, Front- und Heckverkleidung, Dellen am gesamten Fahrzeug ringsum z.b. Tür vorne links -> An der Karosserie befindet sich Korrosion u.a. an folgenden Bauteilen: Seitenteil hinten links -> Der Lack ist durch Steinschlag im Frontbereich und Kratzer am gesamten Fahrzeug ringsum z.b. Kotflügel vorne rechts geschädigt -> Lackausbesserungen durch Lackstift an verschiedenen Bauteilen z.b.

Heckverkleidung und Seitenteil hinten rechts -> Die Zierleisten / Dekore / Radkappen sind vollständig und weisen Gebrauchsspuren auf -> Die Verglasung ist unbeschädigt - leichter Steinschlag im Frontbereich -> Der Unterboden und die Bodengruppe ist ohne Beanstandungen - leichte Korroisonsansätze u.a. an Anbauteilen, Kanten und Verschraubungen -> An der Beleuchtungsanlage sind keine Schäden erkennbar - leichter Steinschlag im Frontbereich, Gebrauchsspuren -> Türkante Türe vorne rechts verbogen Die Funktionen der Bedienungseinrichtungen sind ohne Beanstandungen Heizung und Lüftung zeigen keine Mängel -> An Verkleidungen, Himmel und Teppichen sind Gebrauchsspuren erkennbar "19 0:6678/16 -Seite 4 Antrieb Am Motor und Getriebe sind keine atypischen Geräusche zu hören Zubehör / Historie Bei einer Untersuchung im Umfang einer HU wurden keine Mängel festgestellt"

Ebenfalls am 24.08.2016 wurde dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs das Kundendienstscheckheft des streitgegenständlichen Fahrzeugs übergeben.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 25.08.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 20.08.2016 und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.09.2016 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.. Er beruft sich auf das Vorliegen folgender Sachmängel, deren Vorliegen vom Beklagten weitestgehend bestritten wird: a e Die Lüftungsöffnungen für die hinteren Sitze ließen sich nicht verstellen, da hier der Mechanismus gebrochen sei (bestritten).

e Die Abdeckung des Regen- und Lichtsensors halte nicht und falle auch ohne Krafteinwirkung herunter (bestritten). e Unstreitig weist der Dachhimmel im Fahrzeug unzählige Flecken auf.

e Auch rieche der Innenraum des Fahrzeuges, insbesondere wenn das Fahrzeug einige Zeit in der Sonne gestanden war, deutlich nach Rauch, so dass es sich vermutlich um ein Raucherfahrzeug handele (bestritten).

e Das Fahrzeug verfügt unstreitig über Rostschäden. Der Kläger behauptet, diese seien erheblich; teilweise blühe der Rost sogar schon auf (bestritten). Deutliche Rostausblühungen würden sich insbesondere oberhalb der Frontscheibe am Übergang zum Dach sowie am Knick der Heckklappe unterhalb der Heckscheibe, im Bereich der Karosserieübergänge, insbesondere bei den Türen finden. Auch die Scharniere der vorderen Türen, insb. die dortigen Schrauben, zeigten deutlichen Rostansatz. Die Türen zeigten auch deutliche Abnutzungsspuren, was wiederum darauf schließen lasse, dass die Türe schon einmal ausgebaut worden sei 1906678116 -Seite 5 (bestritten). Dies wiederum lasse zwanglos auf die Reparatur von Unfallschäden schließen.

© Auch sei das Fahrzeug deutlich stärker verkratzt, als dies bei einem noch nicht einmal vier Jahre alten Fahrzeug zu erwarten wäre (bestritten). Teilweise gingen diese Kratzer sogar durch sämtliche Lackschichten bis auf das Metall und hätten auch schon Rost angesetzt (bestritten).

e Das Getriebe verursache während der Fahrt, insbesondere beim Schalten, laute und deutlich hörbare Knack-Geräusche (bestritten), welche sogar auf eine höhere Laufleistung als die angegebenen 125.000 km schließen ließen.

© Im Kundendienstscheckheft sei augenscheinlich der Kilometerstand für den bislang letzten Kundendienst am 11.11.2015 von 151.528 km auf 121.528 km herunterkorrigiert worden. Dies lasse ebenfalls den Verdacht aufkommen, dass das Fahrzeug bereits eine deutlich höhere Laufleistung als die beim Verkauf angegebenen 125.000 km aufweise.

© Weiterhin ist das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom VW-Abgasskandal betroffen.

Wie eine Abfrage anhand der Fahrgestell-Nr. über die Homepage von VW ergeben hat, gilt auch für dieses Fahrzeug die Rückrufaktion aufgrund manipulierter Motorsteuerungssoftware.

Der Kläger behauptet, diese Mängel seien anlässlich der Besichtigung und der Probefahrt nicht erkennbar gewesen. Das Fahrzeug habe an der Front des Gebäudes, zur Straße gewandt und sehr nah am Gebäude geparkt gestanden, so dass es nicht rundherum besichtigt habe werden können. Links und rechts des streitgegenständlichen Fahrzeugs standen Unstreitig weitere Fahrzeuge, so dass die Türen des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur sehr begrenzt geöffnet werden konnten. Zudem habe das Fahrzeug offensichtlich bereits längere Zeit direkt an der BER:. im Freien gestanden und sei stark verschmutzt bzw. ziemlich stark verstaubt gewesen.

Der Kläger behauptet, die Frage nach dem Umfang vorhandener Gebrauchsspuren und Vorschäden sei durch Herrn EN] anlässlich des Verkaufsgesprächs "nicht konkret beantwortet"

worden.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Nachlieferung sei bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich. Ein Nachbesserungsverlangen gegenüber dem Beklagten sei ihm unzumutbar gewesen. Die zeitliche Abfolge bezüglich der Übergabe des Gebrauchwagen-Checks vier Tage nach Abschluss des Kaufvertrages lasse zwanglos auf ein arglistiges Verhalten des Beklagten schlieRen. Der Beklagte habe nicht nur bei der ersten Erfüllung, mithin bei der Übergabe, sondern bereits bei Vertragsschluss versucht, den Kläger über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs im 19 0 6678/16 -Seite 6 Unklaren zu lassen und ihm deshalb auch den Prüfbericht erst nach Vertragsunterzeichnung ausgehändigt. Eine Nachbesserung würde zu einer nicht unerheblichen Überarbeitung des Fahrzeugs, zum Beispiel auch zu einer Teillackierung, führen. Dies wiederum würde einen wertbildenden Faktor erheblich beeinflussen, nachdem z. B. nachlackierte Fahrzeuge einen deutlich geringeren Wert aufweisen. Deshalb wäre das Fahrzeug nach einer Nachlackierung ein anderes Fahrzeug als vertraglich vereinbart.

Im Übrigen könne eine das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Erfüllungsverweigerung auch aus dem Prozessverhalten des Beklagten resultieren; der Klageabweisungsantrag sowie die Tatsache, dass der Beklagte auch nicht konkludent eine Nacherfüllung angeboten habe, bringe eindeutig zum Ausdruck ‚ dass er endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehne.

Die Klagepartei stellte folgende Anträge:

4: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2016 Zug um Zug gegen Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Marke |] EEE HE > bezetien.

2 Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Verzug befindet.

3: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.09.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung Er wies darauf hin, dass bereits im Kaufvertrag Gebrauchsspuren, Dellen, Kratzer und Steinschläge ausdrücklich genannt wurden; weiter wies er darauf hingewiesen, dass im Kaufvertrag erwähnt wurde, dass Unfallschäden nicht ausgeschlossen werden können und hinsichtlich des Kilometerstandes einschränkend "lt. Vorbesitzer" angeführt wurde.

Er ist weiter der Ansicht, der KÜSPlus Gebrauchtwagen-Check begründe eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien entsprechend § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass die darin aufgeführten Auffälligkeiten bereits keine Sachmängel darstellen könnten. Jedenfalls habe sich der * 19 0.6678/16 -Seite 7 Kläger mit dem Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe unter Kenntnisnahme und Unterzeichnung des Gebrauchtwagen-Checks einverstanden erklärt.

Zudem ist er der Ansicht, dass die Erkennbarkeit von Defekten im Innenraum weder vom Standort des Fahrzeugs bei der Besichtigung noch von der vermeintlichen Verschmutzung des Fahrzeugs beeinflusst werde; angeblich vorhandene Rostaufblühungen seien auch bei einem verschmutzten Fahrzeug zu erkennen.

Er ist weiter der Ansicht, das monierte Getriebeknacken stelle keinen Sachmangel dar, sondern lediglich ein Symptom dar.

Die angeblich defekte Lüftungsöffnung, Abdeckung des Regen- und Lichtsensors, fleckiger Dachhimmel, Rauchgeruch, Rostschäden und Kratzer seien bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 125.000 km kein Mangel, da bei einer solchen Laufleistung bei einem Gebrauchtfahrzeug derlei "Schäden" zu erwarten seien.

Er wies jedoch insbesondere bereits in der Klageerwiderung darauf hin, dass der Rücktritt des Klägers bereits daran scheitere, dass dieser es versäumt habe, den Beklagten zur Nacherfüllung aufzufordern.

Hinsichtlich des Arglist-Einwandes wies der Beklagte darauf hin, dass der Gebrauchtwagen-Check erst nach Abschluss des Kaufvertrages am 22.08.2016 erstellt wurde, so dass der Beklagte diesen dem Kläger nicht arglistig vorenthalten konnte.

Auch die Überschreitung der Abgaswerte (Mi Apgasskandal) sei kein zum sofortigen Rücktritt berechtigender Mangel; insbesondere sei dieser Mangel behebbar.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 informatorisch gehört, insbesondere zum Ablauf des Verkaufsgesprächs sowie zur durchgeführten Probefahrt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird diesbezüglich Bezug genommen (Bl. 45 f. d. A.). 19 © 6678/16 - Seite 8 Entscheidungsgründe Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen des mit Schreiben vom 25.08.2016 erklärten Rücktritts ist unbegründet. Ein mögliches Rücktrittsrecht des Klägers gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 440 BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger dem Beklagten keinerlei Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat, sondern ohne Vorwarnung den Rücktritt vom Vertrag erklärte.

Das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB muss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden.

a) Bereits kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt hinsichtlich der Spekulationen des Klägers bezüglich eines vorangegangenen Uhfallereignisses sowie der Behauptung, es handele sich um ein Raucherfahrzeug, vor. Denn anlässlich des Verkaufsgesprächs wurde nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Frage nach etwaigen Unfallschäden sowie ob es sich um ein Raucherfahrzeug handle, mit Nichtwissen beantwortet. Zudem enthält der Kaufvertrag den handschriftlichen Eintrag "Unfallschäden können nicht ausgeschlossen werden".

b) Soweit der Kläger darüber spekuliert, dass der Kilometerstand höher sein könnte, als im Kaufvertrag angegeben, ist darauf zu verweisen, dass dort "Kilometerstand It. Vorbesitzer: 125 183" vermerkt wurde und es sich hierbei um eine reine Wissensmitteilung des Beklagten und keine vertragliche Zusicherung bzw. Vereinbarung handelt.

c) Die seitens des Klägers gerügten Spritzer am Kfz-Himmel fallen ersichtlich unter den Aspekt "Gebrauchsspuren" und sind somit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt. Sie sind zudem angesichts der durchgeführten Probefahrt für den Kläger ohne Weiteres vor Vertragsschluss erkennbar gewesen und von diesem jedenfalls konkludent akzeptiert worden. Denn angesichts des durch den Kläger vorgelegten Fotos erscheint es ausgeschlossen, dass diese erheblichen Spritzer anlässlich der Probefahrt nicht aufgefallen sind.

d) Die Knackgeräusche des Getriebes an sich stellen keinen Sachmangel, sondern lediglich ein Symptom dar. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, dass das Getriebe defekt sei, sondern vermutet lediglich eine höhere Laufleistung.

e) Die Feststellungen des KÜSPlus Gebrauchtwagenchecks konnten an der vertraglichen Be"19 0:6678/16 -Seite 9 schaffenheitsvereinbarung nichts mehr ändern. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme und Gegenzeichnung der dort aufgeführten Mängel bereits den vollständigen Kaufpreis gezahlt hatte und das Kfz auf sich zugelassen hatte, kann hierin durch das Gericht auch kein Verzicht des Klägers auf entsprechende Mängelrügen erkannt werden.

Angesichts der vorgelegten Lichtbilder, die Roststellen im Lack zeigen, wäre hierzu sowie hinsichtlich des gebrochenen Mechanismus für die Lüftungsöffnungen der hinteren Sitze und der losen Abdeckung des Regen- und Lichtsensors Beweis zu erheben.

2;

Es kann jedoch dahinstehen, ob die durch den Kläger behaupteten - und vom Beklagten bestrittenen - Sachmängel vorliegen.

Denn die verbliebenen behaupteten Sachmängel inkl. der Betroffenheit vom WE Apgasskandal sind sämtlich durch Nachbesserungsarbeiten des Klägers behebbar, so dass der Kläger zunächst auf das Recht der Nachbesserung gem. § 439 BGB zu verweisen ist.

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Klägers hinsichtlich der Nachbesserung kann dem Prozessverhalten des Beklagten, der sich auf den Vorrang der Nacherfüllung ab der Klageerwiderung berufen hat, nicht entnommen werden. Sie lag aber insbesondere nicht vor der Rücktrittserklärung des Klägers am 25.08.2016 vor, so dass auch eine entsprechende Entrüstung des Beklagten im Prozess nachvollziehbar ist, dem vor dem Rücktritt keine Untersuchungsmöglichkeit am Fahrzeug auf Grund der Beanstandungen des Klägers eingeräumt wurde.

Die Nachbesserung ist dem Kläger auch nicht unzumutbar gem. § 440 S. 1 BGB.

Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also 'bei'Übergabe, .einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

Das Argument des Klägers, der Beklagte habe durch die Vorgehensweise mit dem KÜSPlus Gebrauchtwagencheck arglistig gehandelt, kann seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden.

Denn dieser Gebrauchwagencheck wurde erst am 22.08.2016 vorgenommen, somit nach Kaufvertragsschluss. Insofern konnte der Beklagte - bzw. sein Verkäufer - den Kläger nicht auf des19 © 6678/16 -Seite 10 sen Ergebnis hinweisen. _ Der Kläger trägt auch nicht vor, den Verkäufer des Beklagten gefragt zu haben, ob das Kfz dem El Diesel-Abgasskandal unterfällt.

Soweit der Kläger vorträgt, der Verkäufer des Beklagten habe auf die Frage nach dem Umfang vorhandener Gebrauchsspuren und Vorschäden nicht konkret geantwortet, so behauptet er nicht einmal, dass dem Verkäufer eine konkretere Antwort möglich gewesen wäre.

Die Schäden auf den durch den Kläger vorgelegten Lichtbildern "Bei Kauf unbekannte Schäden" sind angesichts der vertraglichen Vereinbarung "Gebrauchsspuren, Dellen, Kratzer, Steinschläge" nicht so erheblich, dass der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Rostaufblühungen nicht auf eine Nachbesserung durch Abschleifen und Neulackieren bzw. Austausch einzelner Karosserieteile verwiesen werden kann. Eine Überarbeitung des Fahrzeugs im Wege des Überlackierens von Roststellen führt angesichts dieser kaufvertraglichen Vereinbarung "Dellen, Kratzer, Steinschläge" zu keinem völlig anderen - wertminderen - Fahrzeug.

Nachdem der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, konnte ein Annahmeverzug des Beklagten nicht eintreten und sind die für die Rücktrittserklärung angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht vom Beklagten geschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Insbesondere sind dem Beklagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV zum RVG sowie 1,2 Terminsgebühr gem. 3104 VV zum RVG) aus einem Streitwert von 11.000 € angefallen, die bereits den gem. § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbaren Kostenbetrag von 1.500 € übersteigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu19 0 6678/16 - Seite 11 ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin 'oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Richterin am Landgericht Verkündet am 23.03.2017 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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