Das Verkehrslexikon

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LG Bielefeld v. 14.10.2016: Zur Mangelhaftigkeit eines Neuwagens bei unterschiedlichen Glanzgraden von Chromzierleisten




Das LG Bielefeld (Urteil vom 14.10.2016 - 1 O 231/14) hat entschieden:

   Leichte Glanzunterschiede bei Chromzierleisten eines Neuwagens stellen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet keine exakt identischen Glanzgrade von Zierleisten, und solche Unterschiede beeinträchtigen die dekorativen Eigenschaften und das ansehnliche Äußere des Fahrzeugs nicht, wenn sie nur bei sehr genauem Hinsehen feststellbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Gründe:


| | | Die Parteien streiten über eine: etwaige Mangelhaftigkeit eines Kfz auf- \ . grund von nicht einheitlichen ‚Glanzgraden der Chromzierleisten um die .. Fenster, 0.05 Der: Kläger erwarb mit Kaufvertrag \ vom Juni: 2013 einen: Neuwagen, Pkw | | Opel Astra Sports Tourer, ‚von der Beklagten vertreten durch. die Autohaus .

‚zum Preis. von 31. 175,- EUR. Als Sonderausstattung waren | Chromzierleisten um. die Seitenfenster vereinbart. Das Fahrzeug. wurde Ende August 2013 übergeben. Bu B- ‚Der Kläger stellte Glanzabweichungen zwischen den Chromzierleisten der ::

B Türen und denjenigen der seitlichen. Heckfenster fest. Diesbezüglich wand- ö tee er. sich zunächst im September 2013 an die Autohaus . Im Zu |

- Februar 2014 wandte. er sich dann im Rahmen ‚der Garantie an den Her-, Eu steller. Von dort wurde ihm Anfang März 2014 mitgeteilt, dass es sich ‚bei den abweichenden Glanzstufen um "eine Charakteristik der Fahtzeugaus- . | ‚stattung" handele. ‚und kein Mangel vorliege.. u | 0 Be Ä Nach weiterer Korrespondenz mit dem Hersteller. forderte der Prozessbe_ vollmächtigte des. Klägers unter dem 2. >. 2014- die Beklagte unter Fristsetzung bis. zum 16. 5.2014 zur Nachbesserung auf. Nachdem die Beklagte . .

| unter dem 15.5, 2014 erklärte, aus Kulanz um eine Lösung bemüht zu sein -.man hoffe bis zum 30.6.14 Abhilfe schaffen zu können - erklärte der Kläger i über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. 5, 2014 | . .den' Rücktritt. ‚Zur Rückabwicklung würde eine Frist, zum' 4. 6. 2014 ‚gesetzt.

Ein: Satz Ersatzchromleisten kostet 451, 04 EUR ohne Mwst.

| " Der Kläger ment das. Fahrzeug weise einen saostnangefauf. .

= Er bea ntragt, 1. die. Beklagte zu | verurteilen, an 'den. Kläger 31. 175. "EUR } nebst ‚Zin- |

- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5, 6. 2014 Zug um Zug. gegen Rücknahme des. Fahr- .

= zeugs ‚Opel Astra ‚Sports Tourer INNOVATION 1 ‚+ Turbo - Fahrge- - | . stell- Nr. = zu zahlen. | 3 .

un | 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme desi im: Niklas . "geantrag Zu. 1 näher ‚bezeichneten ‚Fahrzeugs in Annahmeverzug. on ‚befindet. Bu Ä | 3, die, Beklagte : zu. verurteilen, den Kläger von 'den Kosten der vorge: | = fichtlichen Rechtsverfolgung i in Höhe. von 1. ‚474, 89 € freizustellen. 5 Hilfsweise beantragt der Kläger:

1. Die Beklagte wird verurteilt; 'an den Kläger 451, 04 EUR zu zahlen.

" 2. Es wird festgestellt, dass. die Beklagte: verpflichtet ist, dem er die Mehrwertsteuer i ‚In Höhe von 85, 70- EUR zu, 'ersetzen, nach. Aus- tausch der Zierleisten an 'dem Fahrzeug (Fahrzeug- -Nr. im: | Klagean- . trag zu. 1. Je, . | en Bu _ Die Beklagte ist u der Aug es handele sich inicht um einen-Sachmangel.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins. und' . Einholung' eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der: Beweis‚aufnahme wird verwiesen: auf das Protokoll: des ersten Verhandlungster- . mins \ vom 6. 11. ‚2015: sowie das Gutachten ı vom ‚18. 6. 2016. | m nn

_ . 2 = - Be Bu Die zulässige Klage st t unbegründet.

2 Dem Kläger steht weder « ein Rücktrittsrecht, noch ein n Anspruch auf Scha- u u " densersatz aus Mangelgewährleistung zu, 58 437 Nr. 2, ‚440, 323 Bes | bzw. ss 437. Nr. 3, 280 Abs. 1 1, 281 BGB, da, ein | Mangel nicht t vorliegt. ‚Das Gericht entscheidet auch über die Hilfsanträge. Dabei kanrı im Ergeb- .. . u OO nisc dahinstehen; ob. es sich - "einen Mangel. einmal vorausgesetzt - _ auf \ grund. der. Kosten von 451, 04 EUR zzgl: MwSt für einen kompletten "Satz Zierleisten. um einen unerheblichen Mangel ‚handeln. würde. Über. den ..

| ‚Hilfsantrag ist schon deshalb : zu. entscheiden, weil wegen Nichtvorliegens. u beeinträchtigt ist.

er 5 eines' Mangels. ein "Rücktritt ausgeschlossen ist. Damit ist ‚die Bedingung. ' i der Hilfsanträge eingetreten. Dass diese aus demselben Grund ‚scheitern .

wie die Hauptanträge, ist für die Frage des Bedingungseintrits ohne Ber...

deutung. Das streitgegenständliche Fahrzeug weist keinen. Sachmangel aufgrund von Chromleisten abweichender Glanzgrade auf. | 5 In Betracht. kommt, "mangels Beschaffenheitsvereinbarung. ‚hinsichtlich u exakter Einheitlichkeit der Glanzoptik .der Chromleisten, lediglich, ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 ‚Nr. 2 BGB, denn eine besondere Verwendung im Sinne des 5 434 Abs. ı Nr: 1 BGB war hach dem Parteivortrag _ ebenfalls nicht vorausgesetzt. | 2 u ‚Nach § 434 Abs. 1-Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von "Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verweridung eignet und eine Beschaffenheit, 5 . aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer .

nach der Art der Sache erwarten kann. Die gewöhnliche Verwendung eines u | Pkw ist die Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel, die nicht. | Die, übliche Beschaffenheit und diejenige, die der Käufer erwarten kann, | | bemessen sich ‚an den, für: Sachen wie der Kaufsache, ‚auch bei anderen ‚Herstellern herrschenden Qualitätsstandards bzw. den Erwartungen eines durchschnittlichen Verbrauchers 5 (Staudinger/Martinek[2013], 3 434 BGB, "Rn. 89 ff.). | . | E Die Beklagte stellt: leichte -Glanzunterschiede. nicht in. ‚Abrede. " Maßgeblich Br ‚ist insofern lediglich, ob sie derart ausgestaltet. sind, dass sie einen Mangel | im Rechtssinne darstellen. | | u 2 | "Die Glanzunterschiede sind - in den Worten des ‚Sachverständigen, s. 10 . des Gutachtens - "[blei genauer Betrachtung. aus der Nähe [L...] feststell- .

u bar" " Dabei zeichnen sich gespiegelte Gegenstände in den Zierleisten der " feststehenden Dreiecksfenster etwas schärfer ab, in- den Zierleisten der | Türen werden sie im Vergleich weicher abgezeichnet. Um. diese feinen Unterschiede zu erkennen, "muss mit ‚dem, Blickwinkel und dem Betrach- E . tungsabstand gespielt werden" (der Sachverständige aaO). Auch der:

Dezernatsvorgänger konnte die Glanzunterschiede bei Inaugenscheinnah- = | me durch Wechsel des Betrachtungswinkels und in Abhängigkeit v von den = u ‚Lichtverhältnissen "noch" erkennen. . u In seinem ‚Gutachten r nimmt der: ‚Sachverständige, für die Grundlagen zur Beurteilung von Oberflächen an einem Kfz, Bezug auf. Band 16 "Dekorative . : Oberflächen von ‚Anbau- und Funktionsteilen im Außen- und Innenbereich : von Automobilen des Verbändes der. Automobilindustrie". j Nach diesen u | herstellerübergreifenden Richtlinien. soll die Betrachtung. von dekorativen Oberflächen in Einbaulage erfolgen. "Dabei sollen die. Oberflächen ‚nicht ausgespiegelt werden und. es soll bei der Betrachtung nicht rplizit nach fehlerhaften Merkmalen gesucht werden. " BE EEE | ‚Die Glanzunterschiede sind, nach' längerer Betrachtung aus verschiedenen Winkeln, an den Kontüren gespiegelter Gegenstände erkennbar. Es ist also | =. das- Ausspiegeln erforderlich und die. Betrachtung. gerade im Hinblick auf u etwaige Glanzunterschiede. Die. Glanzleisten. stehen damit. auch mit dem 'unstreitigen. Unterschied. An den Glanzgraden herstellerübergreifenden ." Standards. | | ee] | 2 . Vor "diesem Hintergrund war es hicht. erforderlich' ein Sachverständigen- Ze | gutachten dazu einzuholen, 'obi vergleichbare Glanzunterschiede auch tat_ sächlich bei Fahrzeugen anderer Herstellern aus derselben Fahrzeugklasse auftreten. Das Gericht über sieht dabei nicht das ‚Argument des Klägers, . 5 die Leisten mit den vorhandenen Glanzunterschieden- seien nicht Stand

- der Technik, es ‚sei, vielmehr möglich, Leisten einheitlicher Glanzgrade herzustellen. "Dies einmal' unterstellt, ist" jedöch ‚der' Stand: (der Technik als . Maßstab nicht geschuldet, sondern eben dass, was Qualitätsstandard. ist, auch v wenn es unterhalb des. technisch Möglichen bleibt. ö | Ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet keine "exakt identischen Glanzgrade von Zierleisten, Seine Erwartungshaltung orientiert sich an | dem Zweck, den er mit dem Anbringen von Zierleisten verfolgt. Zierleisten ae ‚sollen einen dekorativen Zweck erfüllen und sich glänzend um. die Fenster . von der. Farbe der Lackierung des Fahrzeugs abheben, um die Ästhetik des 5 . Fahrzeugs. zu steigern. Diese dekorativen Eigenschaften verlieren sie nicht dadurch, dass bei sehr genauern Hinsehen leichte Glanzunterschiede fest- 5 stellbar sind. Solche Glanzunterschiede beeinträchtigen das ansehnliche |

- Äußere des Fahrzeugs nicht. Sie. bleiben vielmehr unbemerkt, wenn der Blick auf die, durch die Zierleisten ansehnlich gestaltete Gesamtoptik ge" wandt ist.

Il. .. | Ä . Mangels Rücktrittsrechts ‚des Klägers. befindet sich die Beklagte nicht im | Annahmeverzug, da ein Rückgewährschuldverhältnis mit entsprechender . Annahmepflicht schon nicht bestand, §§ 346 ff., 293 ff. BGB. | | um. . - oo.

Aufgrund Nichtvorliegens eines Mangels fehit es auch an einer Grundlage j . für einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, 58 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. | | IV.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheldung ü über. die vortäufige Vollstreckbarkeit aus 3 709 ZPO.

nachtsbeherberchrung als Einzelrichterin.

Beglaubigt

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