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Leichte Glanzunterschiede bei Chromzierleisten eines Neuwagens stellen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet keine exakt identischen Glanzgrade von Zierleisten, und solche Unterschiede beeinträchtigen die dekorativen Eigenschaften und das ansehnliche Äußere des Fahrzeugs nicht, wenn sie nur bei sehr genauem Hinsehen feststellbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |