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Ein Kaufvertrag über einen Neuwagen kommt nicht zustande, wenn der Autohändler dem Kunden ein mit "Bestellung für ein EU-Importfahrzeug" überschriebenes Formular aushändigt, in das er bereits alle Konditionen eingetragen hat, und der Kunde dieses Formular unterschreibt, aber kein Unterschriftsfeld für den Händler vorhanden ist. Eine Auslegung des Formulars nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Händler keinen Willen zur rechtlichen Bindung im Sinne des § 145 BGB hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |