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Der Verkäufer verletzt seine vertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten, wenn er den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darüber informiert, dass der Motorblock des Fahrzeugs bei einem Kilometerstand von 350 km ausgetauscht worden ist. Der Austausch des Motorblocks ist eine für jeden verständigen Käufer maßgebliche Information beim Abschluss eines PKW-Kaufvertrages und hat einen merkantilen Minderwert des PKWs zur Folge, welcher einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |