Das Verkehrslexikon

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AG Cuxhaven v. 24.03.2015: Austauschmotor als 'neu hergestellte Sache' im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach § 478 BGB




Das AG Cuxhaven (Urteil vom 24.03.2015 - 5 C 289/11) hat entschieden:

   Ein Austauschmotor ist keine 'neu hergestellte Sache' im Sinne des § 478 Abs. 1 und 3 BGB, auch wenn er einem neu hergestellten Motor technisch gleichwertig ist. Für die Anwendung des § 478 BGB kommt es darauf an, ob die Sache tatsächlich neu hergestellt und damit ungebraucht ist, nicht auf eine bloße technische Gleichwertigkeit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fremde Sachen von bedeutendem Wert

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

EU_CU_01. DOTX Urteil - Urteil C-Sache allgemein (01.14)

LLHOOG Partpersesgeseseaft nt? | ARD An in aan m Bere Aa | ET tn . 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvolistreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der Kosten einer von Ihr durchgeführten Reparatur, Die Klägerin betreibt eine Kfz-Werkstatt, die Beklagte ist Vertragshändlerin der BMW AG. Im Februar 2009 kaufte die Klägerin bei .der Beklagten einen Austauschmotor, welcher am 26.02.2009 geliefert wurde. Die Klägerin baute den Austauschmotor in das im Eigentum ihres Kunden, des Zeugen 2 JE, stehende Fahrzeug BMW E 36 mit dem amtlichen Kennzeichen CUX. in. Anschließend führte sie das Fahrzeug der Werkstatt der Beklagten zu, um sicherzuste: len, dass unter anderem die Einspritzpumpe nach Herstellervorgaben Leistung und Drehmoment des Motors durch. Den Kühlmittelverlust zeigte der Zeuge 3 WWB>der Beklagten mit E-Mail vom 17.06.2009 an.

klagten, der Zeuge de Vries, in einem Telefonat mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedwede Verantwortlichkeit von sich und verwies auf den Klageweg. R ® ; E35 ch Die Klägerin führte eine Kompressionsprüfung am Motor durch. Am 15.04.2011 begann sie mit den Reparaturarbeiten am Austauschmotor. Nach Durchführung der Demontage des Zylinderkopfes forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 19.04.2011 zur Anerkennung der Mängelansprüche dem Grunde nach bis zum 26.04.2011 auf.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge J habe bereits auf den ersten Fahrkilometern mit dem neuen Motor festgestellt, dass die Motorleistung merklich hinter derjenigen des alten Motors zurück bleibe, Dies sei der Beklagten mit E-Mail vom 09.03.2009 mitgeteilt worden. Die Klägerin meint, bei Leistung und Drehmoment eines Motors handle es sich erkennbar um eine für den Käufer erhebliche Eigenschaft. Sie behauptet, bei der am 30.04.2009 durchgeführten Leistungsprüfung sei eine erhebliche Abweichung der Leistungs- und Drehmomentdaten von den herstellerseitigen Angaben festgestellt worden. So habe die Differenz zwischen den erLEE ET ger mm na rn n zen EEE me Annan mega 6 mittelten Werten und der Herstellerangabe in Bezug auf die Nennleistung 9,52%, bezüglich des Drehmoments 3,4% betragen. Ferner weise selbst das minimale Verfehlen der erreichbaren Maximalgeschwindigkeit auf eine deutliche Minderleistung des Triebwerks hin. Zudem habe sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs deutlich verschlechtert. Die vorgenommene Kompressionsprüfung habe ergeben, dass der streitgegenständliche Motor eine deutlich zu hohe Kompression aufgewiesen habe. Diese habe sich nachteilig auf den Drenmomentverlauf und die Nennleistung des Motors ausgewirkt. Sie habe die Beklagte in seinem Schreiben vom 15.02.2011 dazu aufgefordert, die gerügten Mängel im Rahmen einer gütlichen Einigung zu beseitigen. j Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 3.071,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei einem Austauschmotor handle es sich nicht um einen Neumotor, sondern um einen werkseitig aufgearbeiteten Motor. Dieser sei ein zusammengesetztes Teil aus Altund Neuteilen. Der Zeuge MB habe zudem ein von BMW nicht freigegebenes, nämlich ein rotes, silikatfreies und damit nicht zulässiges Kühlmittel verwendet habe. Dies sei Ursache für den Kühlmittelverlust. Das Fahrzeug sei ihr auch nie zur Prüfung von Leistungsmängeln vorgestellt worden. Ferner habe sie vertraglich keine bestimmte Leistung oder Spitzengeschwindigkeit des Motors vereinbart. Bezüglich der Kompressionsprüfung sei bei einem behaupteten verzogenen Zylinderkopf ein wesentlich geringerer Druck zu erwarten gewesen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten vom 29.10.2012 (Bi. 178 d. A.) sowie die Ergänzung zum Gutachten vom 12.12.2013 (Bl. 178 d.

A.). Mit Beschluss vom 23.06.2014 hat das Gericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet (Bd. II Bl. 51) und der Klägerin die Einzahlung eines Kostenvorschusses aufgegeben. Die Klägerin hat den angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch aus 8§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, 478 Abs. 2 BGB besteht nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der Beklagten an die Klägerin gelieferte Austauschmotor bei Lieferung an die Klägerin bereits mangelhaft war. Entsprechend dem Vorschlag der Klägerin im Schriftsatz vom 13.09.2011 (dort S. 6, Bd. I Bl. 111. d. A.) hat das Gericht die Beweisaufnahme auf den Verlust des Kühlmittels und die Ursache des Schadens am Zylinderkopf bzw. der Zylinderkopfdichtung beschränkt. Der Sachverständige HE führt dazu in seinem Gutachten vom 29.10.2012 aus, die Überprüfung des Zylinderkopfes liefere "definitiv keinen Hinweis auf einen anfänglichen Schaden am Zylinderkopf" (S. 5 des Gutachtens). Zusammenfassend habe die sachverständige Untersuchung "keinen Hinweis auf einen bereits bei der Übergabe des ATTriebwerks an die Klägerin bestehenden Mangels" ergeben (S. 9 des Gutachtens). In seinem Ergänzungsgutachten vom 12.12.2013 kommt der Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht die Beklagte beweispflichtig für die Mangelfreiheit bei der Übergabe gemäß §§ 478 Abs. 3, 476 BGB, so dass es der Beantwortung der weiteren Fragen im Schriftsatz vom 03.02.2014 (Bd. II Bi. 14 ff. d. A.) nicht bedarf. Die Parteien sind zwar Unternehmer gemäß § 14 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin den Austauschmotor verkauft und ist mithin Lieferantin. Es liegt auch Verbrauchsgüterkauf an den Zeugen ae» vor, § 474 Abs. 1 BGB. Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass der von der Klägerin in das Fahrzeug des Zeugen JCEEEEBr eingebaute Austauschmotor eine neu hergestellte Sache im Sinne des § 478 Abs. 1 und 3 BGB ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, ob der streitgegenständliche Motor einem neu hergestellten technisch gleichwertig ist, sondern ob er tatsächlich neu hergestellt ist. Denn § 478 BGB ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf neu hergestellte Sachen anwendbar und nicht auf gebrauchte, neu hergestellten Sachen aber qualitativ entsprechende Sachen.

Der Begriff der "neu hergestellten Sache" im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB ist weiter auszulegen als der einer "neuen" oder einer "fabrikneuen" Sache {Soergel/Wertenbruch, BGB, Bd. 6/2, 13. Aufl. 2009, § 478 Rn. 31; Bamberger/Roth Faust, BGB, Bd. 1, 3. Aufl. 2012, § 478 Rn. 9; Münchner Kommentar/Lorenz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 478 Rn 8). Diese Auslegung entspricht dem Regelungszweck der Norm. Denn § 478 BGB soll gerade diejenigen Fälle erfassen, in denen die bewegliche Sache im Rahmen einer Lieferkette über längere Zeit bei den jeweiligen Verkäufern lagert und daher ihrem Wortlaut nach nicht mehr neu ist (Münchner Kommentar/Lorenz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 478 Rn. 8). Die "neu hergestellte Sache" ist daher der Gegenbegriff zur gebrauchten Sache, mithin gleichbedeutend mit einer ungebrauchten Sache zu verstehen (Münchner Kommentar/Lorenz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 478 Rn.

8; Soergel/Wertenbruch, BGB, Bd. 6/2, 13. Aufl. 2009, § 478 Rn. 31). Gebraucht sind Sachen, die vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits bestimmungsgemäß benutzt, das heißt ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und dadurch einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt sind (Münchener Kommentar/lLorenz BGB, 6. Aufl. 2012, 8474 Rn. 14). Der Sinn und Zweck der Beschränkung des Unternehmerrückgriffs auf neu hergestellte Sachen liegt nicht lediglich im Ausschluss des gebrauchsbedingten Sachmängelrisikos. Grundsätzlich muss im Rahmen des Sachmängelrisikos weiter das der Sache selbst anhaftende altersbedingte Risiko Beachtung finden, dies auch bei Gegenständen, die sich nicht physisch "abnutzen" (Münchner Kommentar/Lorenz BGB, 6. Aufl. 2012, 8 474 Rn. 14).

Für einen Ausschluss gebrauchter Sachen aus den Regelungen des Unternehmerrückgriffs spricht ferner der Wortlaut des § 478 Abs. 1, 2 BGB, in dem das Wort "neu" seine Verwendung gefunden hat. Auch kann nur im Falle von nicht gebrauchten Sachen davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits bei Auslieferung an den Letztverkäufer vorlag. Grund hierfür sind die typischen geschlossenen Vertriebsketten bei der Herstellung neuer Sachen.

Problematisch ist die Einordnung eines Austauschmotors zwischen den Begriffen neu hergestellte, also ungebrauchte, und gebrauchte Sache. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Motor nicht um einen fabrikneuen Motor. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass bei seiner Herstellung ausschließlich neue Teile verwendet werden und die Erneuerung im Herstellerwerk oder einer Vertragswerkstatt des Originalherstellers erfolgt ist, (Ebel, Austauschmotor und generalüberholter Motor im Kfz-Gebrauchtwagengeschäft, NZV 1994, 15, 16). Dagegen ist für die Einstufung als Austauschmotor erforderlich, dass alle bewegiichen Motorteile und die sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den "Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind.

Gegen die Einordnung eines Austauschmotors als ungebrauchte und damit neu hergestellte Sache spricht somit, dass bei einem generalüberhoiten Motor nach RAL-GZ 797 nur die Verschleißteile mit Sicherheit gegen Neuteile ersetzt werden. Die anderen Teile des Altmotors werden auch nach dem Vortrag der Klägerin dagegen nach einer Begutachtung entweder ersetzt oder wiederverwendet. Mithin wird ein bereits gebrauchter Motor auseinander genommen, im Anschluss seiner erneuten Zusammensetzung findet nicht zwangsläufig ein Austausch aller Motorteile gegen ungebrauchte Teile statt. Ein solcher kann also auch Gebrauchtteile enthalten. Dies zeigt sich auch am Kaufpreis eines Austauschmotors, weicher wesentlich günstiger als ein fabrikneuer Motor ist. Gerade wegen des geringen Kaufpreises muss der Verbraucher damit rechnen, dass ein solcher Moto} in irgendeiner Art und Weise hinter einem fabrikneuen Motor zurücksteht. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob der Austauschmotor in seiner Sachgesamtheit als neu hergestellt anzusehen ist. Denn nur der Käufer eines fabrikneuen Motors hat infolge des im Vergleich zum Preis anderer Tauschmotoren erheblich höheren Kaufpreises die berechtigte Erwartung, dass keines der verbauten Teile bereits in Betrieb gewesen ist. Daher ist auch nur ein Motor, dessen sämtliche Einzelteile noch nicht in Benutzung waren, als neu hergestellte Sache im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB anzusehen.

Der streitgegenständliche Austauschmotor könnte mithin allenfalls dann als neu hergestellte Sache behandeit werden, wenn er ausschließlich aus Neuteilen zusammengesetzt worden wäre und damit die Kriterien eines fabrikneuen Motors erfüllte. Über den entsprechenden von der Beklagten bestrittenen - Vortrag der Klägerin konnte das Gericht keinen Beweis erheben, weil die Klägerin den für die Einholung des Gutachtens gemäß Beweisbeschluss 23.06.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 23.07.2014 angeforderten Auslagenvorschuss nicht gezahlt hat.

Auch ein Anspruch der Klägerin aufgrund anderer Vorschriften besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 7098. 2, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in voliständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen : Rechtsanwalt eingelegt werden.

Frank Direktor des Amtsgerichts Ausgefertigt X Cuxhaven, 24.03.20187 4 2 Un RN ! sn BRUCE W = "

als Urkundsbeamtin/Urkund: bea \ ne Cuyruhr U x ut

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