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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt nicht vor, wenn bei einem Pkw konstruktionsbedingt beim Öffnen des Kofferraumdeckels einige Wassertropfen in den Kofferraum tropfen. Dies stellt keinen Mangel dar, wenn es bei einer Vielzahl von Pkws der Fall ist, in der Bevölkerung nicht als Mangel empfunden wird und das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |