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Der gutgläubige Erwerb eines Fahrzeugs ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nicht als letzter eingetragener Halter im Kfz-Brief vermerkt ist, aber neben einem gefälschten, aber überzeugend wirkenden Kfz-Briefblankett auch eine Original-Abmeldebescheinigung und ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem vorher eingetragenen Halter vorgelegt werden, und selbst Zulassungsstellen die Fälschung nicht erkannten. Die Unterlassung weiterer Nachforschungen des Käufers hindert den gutgläubigen Erwerb in solchen Ausnahmefällen nicht, insbesondere wenn diese Nachforschungen die mangelnde Berechtigung des Verkäufers nicht hätten aufdecken können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |