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Der Begriff 'unfallfrei' beim Gebrauchtwagenkauf ist nach der Verkehrsauffassung auszulegen. Wenn durch straßenverkehrsuntypische Einwirkungen von außen Schäden an einem Kraftfahrzeug verursacht werden, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Folgen einer deliktischen Planung sind (z.B. Aufbruchschaden), handelt es sich nicht um einen 'Unfall'. Ein vollständig beseitigter Aufbruchschaden, der keine Funktions- oder optische Beeinträchtigung hinterlässt, macht ein Fahrzeug nicht zu einem Unfallwagen, da im Gegensatz zu Verkehrsunfällen keine unerkannten Folgeschäden zu befürchten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |