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Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist damit zugleich der Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 531 Abs. 1 ZPO nicht hätte absehen dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |